Betreff
Jahresabschluss der Gemeinde Gusborn zum 31.12.2021 a) Beschluss über den Jahresabschluss b) Entlastung des Bürgermeisters c) Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses
Vorlage
20/0384/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss 2021 wurde mit den erforderlichen Unterlagen dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) am 05.09.2022 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 05.09. bis 22.09.2022 durchgeführt.

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das RPA nicht festgestellt.
Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

Ø  der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

Ø  bei den Erträgen und Aufwendungen sowie den Ein- und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

Ø  sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde wurden seitens des RPAs, auf den Berichtszeitraum bezogen, als geordnet bezeichnet.

 

Unter Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Schlussberichtes folgenden Hinweis, Empfehlung und Prüfungsbemerkung ab:

 

4.1 Zuordnung von Kosten für eine Ausschreibung

Die auf die Gemeinde entfallenden zwei Drittel der Kosten einer Ausschreibung betreffend der barrierefreien Bushaltestellen wurde versehentlich als Aufwand gebucht (Sachkonto 429100, Beleg 179901, 61,88 €). Richtigerweise wäre je die Hälfte den Investitionsauszahlungen für die Anlagen 04-STR-000001 und
04-STR-000003 zuzuordnen gewesen.

Eine Umbuchung wird abstimmungsgemäß im Jahresabschluss 2022 vorgenommen.

 

Die Jahresrechnung schließt im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von -5.088,16 € und im außerordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von 25.926,28 € ab.

Der besagte Überschuss aus dem außerordentlichen Ergebnis wird zur Deckung des Defizites aus dem ordentlichen Ergebnis sowie der noch bestehenden Fehlbeträge aus Vorjahren verwendet.

Der danach verbleibende Betrag in Höhe von 19.304,63 € wird gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 


Beschlussvorschlag:

a)       Der Jahresabschluss 2021 wird beschlossen.

b)      Dem Bürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2021 gemäß § 129 NKomVG Entlastung erteilt.

c)       Der nach der Deckung des Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses und der Fehlbeträge aus Vorjahren verbleibende Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 19.304,63 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.