Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2021 wurde mit den erforderlichen Unterlagen dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) am
05.09.2022 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 05.09. bis
22.09.2022 durchgeführt.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das RPA nicht festgestellt.
Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
Ø der Haushaltsplan und die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
Ø bei den Erträgen und Aufwendungen sowie den
Ein- und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
Ø sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen
enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-
und Finanzlage darstellt.
Die finanziellen
Verhältnisse der Gemeinde wurden seitens des RPAs, auf den Berichtszeitraum
bezogen, als geordnet bezeichnet.
Unter Ziffer 4 gibt
das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Schlussberichtes folgenden Hinweis,
Empfehlung und Prüfungsbemerkung ab:
4.1 Zuordnung von Kosten für eine
Ausschreibung
Die auf die
Gemeinde entfallenden zwei Drittel der Kosten einer Ausschreibung betreffend
der barrierefreien Bushaltestellen wurde versehentlich als Aufwand gebucht
(Sachkonto 429100, Beleg 179901, 61,88 €). Richtigerweise wäre je die Hälfte
den Investitionsauszahlungen für die Anlagen 04-STR-000001 und
04-STR-000003 zuzuordnen gewesen.
Eine Umbuchung wird
abstimmungsgemäß im Jahresabschluss 2022 vorgenommen.
Die Jahresrechnung
schließt im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von -5.088,16 € und im außerordentlichen
Ergebnis mit einem Überschuss von 25.926,28 € ab.
Der besagte
Überschuss aus dem außerordentlichen Ergebnis wird zur Deckung des Defizites
aus dem ordentlichen Ergebnis sowie der noch bestehenden Fehlbeträge aus
Vorjahren verwendet.
Der danach
verbleibende Betrag in Höhe von 19.304,63 € wird gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der
Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
Beschlussvorschlag:
a) Der Jahresabschluss 2021 wird beschlossen.
b) Dem Bürgermeister wird für das Haushaltsjahr
2021 gemäß § 129 NKomVG Entlastung erteilt.
c) Der nach der Deckung des Fehlbetrages des
ordentlichen Ergebnisses und der Fehlbeträge aus Vorjahren verbleibende
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 19.304,63 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis
zugeführt.