Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2021 wurde in der Zeit vom 02.08. bis 12.09.2022 geprüft. Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
(RPA) nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
·
der
Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten
wurden,
·
bei den
Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
·
sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und
·
der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter Ziffer 4 auf
den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes bemängelt das RPA zwei Punkte:
4.1
Auftragsvergaben
Im Zuge der beantragten Baugenehmigung für die Sanierung und
Erweiterung des DGH Gemeinde Karwitz wurden vom Bauamt das Landkreises
Unterlagen zur Bestandskläranlage und eine Anpassung derselben an die
derzeit geltenden Bestimmungen gefordert. Im Falle des Nichtbefolgens
wurden ordnungsbehördliche Maßnahmen angedroht. Da die Frist hierfür (ein
Monat) knapp bemessen war, wurde auf das Einholen von Vergleichsangeboten
verzichtet. Die Situation an sich war letztlich selbstverschuldet, zur
Vermeidung der angedrohten Festsetzung von Zwangsgeldern aber notwendig. Der Hinweis
des Rechnungsprüfungsamtes ist formell korrekt, der Verzicht auf das Einholen
von Vergleichsangeboten war zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Verwaltung
aber zweckmäßig.
4.2 Zuordnung von
Kosten für eine Ausschreibung
Versehentlich
wurden 30,94 € für eine Ausschreibung in Sachen „Bau einer barrierefreien
Bushaltstelle“ als laufender Aufwand und nicht als investive Auszahlung
gebucht. Der Hinweis ist zutreffend, der Fehler wird im Haushaltsjahr 2022
korrigiert.
Die Jahresrechnung
schließt im ordentlichen Ergebnis mit einem Defizit von -84.612,02 € ab. Dieser
Fehlbetrag wird gemäß § 24 KomHKVO Abs. 1 Satz 1 durch eine Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
gedeckt.
Die
29.438,60 € Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses können in voller Höhe
der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt
werden.
Beschlussvorschlag:
a.
Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2021 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.
b.
Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses 2021 in Höhe von
29.438,60 € wird der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses zugeführt.