Sachverhalt:
Der Jahresabschluss
2021 wurde mit den erforderlichen Unterlagen dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) am
05.09.2022 zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 05.09. bis
07.09.2022 durchgeführt.
Gründe, die einer
Entlastung der Bürgermeisterin entgegenstehen, hat das RPA nicht festgestellt.
Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
Ø der Haushaltsplan und die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
Ø bei den Erträgen und Aufwendungen sowie den
Ein- und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
Ø sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen
enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-
und Finanzlage darstellt.
Die finanziellen
Verhältnisse der Gemeinde wurden seitens des RPAs, auf den Berichtszeitraum
bezogen, als geordnet bezeichnet.
Der Schlussbericht
enthält keine künftig umzusetzenden und zu beachtenden Hinweise, Empfehlungen
und Prüfungsbemerkungen. Demzufolge ist eine Stellungnahme entbehrlich.
Die Jahresrechnung schließt im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von -11.905,10 € ab. Besagter Fehlbetrag kann durch vorhandene Ergebnisrücklagen aus dem außerordentlichen Ergebnis komplett gedeckt werden. Der Jahresüberschuss aus dem außerordentlichen Ergebnis ist gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der Überschussrücklage des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen. Nach der erfolgten Zuführung des erzielten Überschusses aus dem außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 2.286,31 € wird sich der Bestand der Ergebnisrücklage sodann auf 19.453,65 € erhöhen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Jahresabschluss 2021 wird beschlossen.
b) Der Bürgermeisterin wird für das
Haushaltsjahr 2021 gemäß § 129 NKomVG Entlastung erteilt.
c) Der Überschuss des außerordentlichen
Ergebnisses in Höhe von 2.286,31 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen
Ergebnis zugeführt.