Sachverhalt:
Die im
Gewerbegebiet Ost ansässige Firma hat plant die Erweiterung Ihrer Produktion.
Die Erweiterung ist zur Standortsicherung und Erfüllung von Aufträgen dringend
erforderlich. Eine Sicherung der Arbeitsplätze ist nur mit einer Erweiterung möglich.
Geplant ist der Bau einer Produktionshalle 25x50m mit einer Höhe von 12m auf
der bestehenden Lagerfläche. Die Lagerfläche soll um etwa 25m nach Norden
erweitert werden, siehe Anlage I zur Vorlage.
Die Erweiterung des
Betriebes nach Norden ist derzeit nicht möglich.
Im Bebauungsplan
ist im nordöstlichen Erweiterungsbereich ein Feldgehölz festgesetzt.
Im
Flächennutzungsplan ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.
Bei einer Erweiterung
in nördlicher Richtung wäre zudem das Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn
betroffen. Eine Erweiterung in das LSG hinein bedürfte einer Neuabgrenzung des
Schutzgebietes. Diese wäre im Zuge des Erweiterungsverfahrens bei der unteren
Naturschutzbehörde zu beantragen.
Weiterhin reicht in
den Erweiterungsbereich laut RROP 2004 ein Vorbehaltsgebiet Natur und
Landschaft hinein.
Der Bebauungsplan
legt derzeit eine max. Höhe baulicher Anlagen von 9m fest. Die max. Höhe wäre
zu ändern, um die Errichtung der Produktionshalle wie geplant zu ermöglichen.
Zur Umsetzung des
Vorhabens ist daher die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Ost“ erforderlich.
Zur Erweiterung des
Bebauungsplanes ist außerdem die Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich.
Nach vorheriger
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Raumordnungsbehörde ist eine Änderung der Bauleitpläne nur unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
-
die
Notwendigkeit zur Erweiterung nach Norden ist entsprechend fundiert zu
begründen, um die betroffenen Grundsätze der Raumordnung in der Abwägung
überwinden zu können. Dabei sind auch alternative Planungsmöglichkeiten zu
betrachten und zu begründen, weshalb diese nicht in Frage kommen. Gleiches gilt
im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet. Auch hier wäre im Rahmen der
Antragstellung eine fundierte Begründung dessen darzulegen, warum die
Erweiterung außerhalb des LSG nicht möglich ist. Vor
dem Hintergrund ist explizit zu prüfen, ob nicht doch eine Erweiterung in
Richtung Westen oder alternativ nach Osten möglich wäre, da diese Varianten aus
naturschutzrechtlicher Sicht klar zu favorisieren wären.
- Für die geplante F-Planänderung wäre
Voraussetzung, dass die westliche, nicht zur Verfügung stehende gewerbliche
Fläche aus dem F-Plan herausgenommen wird.
- Im Rahmen der B-Planänderung wäre bei der
Abarbeitung der Belange Natur- und Artenschutz die Festsetzung des Feldgehölzes
zu berücksichtigen. Da das Feldgehölz bis jetzt noch nicht entwickelt wurde,
wäre dies aus Sicht der Naturschutzbehörde nördlich an die Erweiterungsfläche
angrenzend (über beide Flurstücke hinweg) in doppelter Größe festzusetzen und
dessen Entwicklung unter Verwendung standortheimischer Arten nachzuholen. Das im Norden angrenzende Nassgrünland muss erhalten
bleiben.
Eine Erweiterung
nach Osten liegt ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet. Außerdem ist eine
Erweiterung nach Osten für den Antragsteller aus intralogistischen Gründen
nicht sinnvoll.
Eine Erweiterung
nach Westen ist nicht möglich, da der Eigentümer das Grundstück zum Schutz des
Wohnhauses westlich des Betriebes nicht verkaufen möchte. Es wurden bereits
mehrfach Gespräche dahingehend geführt, auch mit dem Ziel das Wohnhaus durch
aktive Schallschutzmaßnahmen zu schützen.
Eine Einigung ist
dennoch nicht möglich gewesen.
Alternative
Planungsmöglichkeiten werden daher nicht gesehen.
Weiterhin wurde von
den Eigentümern des Wohnhauses Zieleitz 1 die Änderung des
Flächennutzungsplanes beantragt, siehe Anlage II zur Vorlage.
Derzeit ist der geplante
Neubau eines Pferdestalls mit Futterlager nicht möglich, da der
Flächennutzungsplan die Fläche als gewerbliche Fläche darstellt.
Mit einer Rücknahme
der gewerblichen Fläche im Flächennutzungsplan würde die Fläche als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt werden. Die Rücknahme erlaubt gleichzeitig die
Erweiterung der gewerblichen Fläche zur Betriebserweiterung im Bereich
„Gewerbegebiet Ost“.
Der Pferdestall
wäre dann gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da dieser den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes dann nicht mehr widerspricht.
Das geplante
Wohnhaus liegt bereits jetzt im Bereich einer gemischten Baufläche und ist
voraussichtlich nach § 34 BauGB zulässig. Eine Änderung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Karwitz leitet das Änderungsverfahren zur Erweiterung des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ost“ ein.
Zur Übernahme der
Planungskosten wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller
geschlossen.
Der Rat der Gemeinde
Karwitz beantragt bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des
Flächennutzungsplanes. Die gewerbliche Fläche im Bereich „Gewerbegebiet Ost“
soll nach Norden erweitert werden. Dafür soll eine gewerbliche Fläche im
Bereich „Gewerbegebiet“ entlang der B191 zurückgenommen werden.