Sachverhalt:
In der Sitzung am
23.06.22 (Gus/XI/07) wurde beschlossen, sich in der nächsten Sitzung rechtlich
und inhaltlich über Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich erneuerbarer
Energien in der Gemeinde Gusborn, sowohl in Ortslage, als auch außerhalb informieren
zu lassen.
Bereits im
Protokoll wurde angemerkt, dass eine kreisweite Analyse zu
Freiflächenphotovoltaikanlagen (PV-FFA) erstellt wird sowie im Rahmen der
RROP-Neuaufstellung geprüft wird, inwieweit Windkraftanlagen im Wald und
innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ermöglicht werden könnte.
Beide
Prüfungsergebnisse liegen noch nicht vor, sodass eine Information darüber nicht
möglich ist.
PV-Freiflächenanlagen:
Die rechtlichen
Gegebenheiten und Voraussetzungen zur Errichtung einer PV-FFA wurden bereits in
der Sitzung am 21.04.22 (Gus/XI/05) zu TOP 20 erläutert:
Aufgrund der Anstrengungen zum Klimaschutz und vor allem
auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit in Deutschland mit Blick auf die
derzeitige politische Lage in Europa, wird ein massiver Ausbau der
Stromerzeugung durch Erneuerbare Energien forciert.
Auch in der Samtgemeinde Elbtalaue gibt es diverse
Überlegungen von Flächeneigentümern und Projektentwicklern zur Errichtung von
Photovoltaikanlagen in Form von Freiflächenanlagen (PV-FFA), teilweise auch als
sog. Agri-Photovoltaikanlagen, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung der
Fläche weiterhin möglich bleiben soll.
Vorrangig sollen PV-Anlagen auf bereits versiegelten Flächen, Konversionsflächen und Dächern errichtet werden. Daneben sind PV-FFA ausschließlich in Gewerbe- und Industriegebieten oder in Sondergebieten PV-FFA zulässig. Der Ausbaubedarf für das Land Niedersachsen wurde auf 0,47% der Landesfläche festgelegt, dies entspricht für die Gemeinde Gusborn bei einer Größe von etwa 48,3 km² einem Ausbaubedarf von ca. 22 ha.
Zur Errichtung einer PV-FFA ist immer Bauleitplanung auf Ebene des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Freiflächen in der Samtgemeinde Elbtalaue liegen zu einem großen Teil im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen Drawehn (LSG). Ohne Entlassung aus dem LSG sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Eine Entlassung ist nur möglich, wenn dargestellt werden kann, dass keine Alternativflächen außerhalb des LSG zur Verfügung stehen.
Daneben gibt es weitere Restriktionen, z.B. durch weitere naturschutzfachliche Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Waldflächen.
Abstände zur Siedlung sind nicht allgemein vorgegeben. Die Auswirkungen sind in der Bauleitplanung zu betrachten.
Außerdem handelt es sich bei den meisten Anlagen (in jedem Fall ab 10 ha) um raumbedeutsame Planungen, für die grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren erforderlich wäre. Die untere Raumordnungsbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg hat zugesagt, dass auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann, wenn mindestens auf Samtgemeinde Ebene eine Standort- und Alternativenprüfung erfolgt und die Landesraumordnungsbehörde in den Bauleitplanverfahren beteiligt wird. Dies gilt auch für Vorhaben in den anderen Samtgemeinden.
Derzeit wird eine kreisweite Standortanalyse erstellt. Die Ergebnisse sind abzuwarten.
Diese Analyse kann dann als Grundlage für folgende Bauleitplanungen genutzt werden. Die Analyse wird auch Aussagen zur Alternativenprüfung hinsichtlich des LSG treffen.
Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden durch die
Vorhabenträger i.H.v. 0,2 cent/kwh darf vom Vorhabenträger freiwillig geleistet
werden, eine entsprechende Regelung dazu darf erst nach dem Satzungsbeschluss
gefasst werden, da der Beschluss zur Bauleitplanung davon unabhängig sein muss.
Windenergie:
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist ausschließlich in entsprechenden Vorranggebieten „Windenergie“ gem. 1. Änderung des RROP 2004 des Landkreises Lüchow-Dannenberg möglich. In der Gemeinde Gusborn sind keine Vorranggebiete „Windenergie“ festgelegt, sodass derzeit keine Errichtung von WEA in Gusborn möglich ist.
Der Kreistag hat am 14.12.20 beschlossen, die Kreisverwaltung damit zu beauftragen, die 1. Änderung des RROP nochmals zu überprüfen um entsprechende Flächengrundsätze aus dem neuen LROP zu erfüllen. Dazu gehören noch unter Schutz stehende Freilandflächen sowie Waldflächen, die künftig als Potenzialflächen für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen könnten, in die Betrachtung und Untersuchung mit aufzunehmen.
Eine entsprechende Untersuchung wurde beauftragt, die Ergebnisse bleiben abzuwarten.
Derzeit werden durch die 1. Änderung des RROP Vorranggebiet mit der Gesamtfläche von rd. 683 ha ausgewiesen, das entspricht einem Flächenanteil von 0,56% der Gesamtfläche des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Das Ergebnis liegt zwar unterhalb des im Windenergieerlass der Landes Niedersachsen dargestellten Flächenziels von 1,23 % für den Landkreis Lüchow-Dannenberg, jedoch stellt der Erlass keine verbindliche Vorgabe für den Landkreis Lüchow-Dannenberg im Rahmen der Regionalplanung dar. Im Ergebnis muss der Windenergie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten substanziell Raum gegeben werden.
Bisher wurden im LROP keine Flächenziele verbindlich vorgegeben. Das LROP wird derzeit überarbeitet und soll noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden.
Im Entwurf zur Änderung des LROP im Stand 01/2022 zur öffentlichen Beteiligung enthält den Grundsatz, dass bis 2023 1,4% der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden sollen, ab 2023 sollen 2,1 % der Landesfläche für die Windenergie gesichert werden.
Außerdem wird die Inanspruchnahme von Waldflächen und Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich ermöglicht.
Nach der Beteiligung zum LROP wurden Beschlüsse zur Änderung diverser Gesetze gefasst:
- Windflächenbedarfsgesetz
o
Vorgabe verbindlicher
Flächenausbauziele für die Bundesländer; für Niedersachsen gilt 1,7 % bis 2027, 2,2 % bis 2032; auf Landesebene wird eine Festlegung für die
einzelnen Landkreise erfolgen; die Umsetzung kann durch Landesgesetze oder als Ziele der Raumordnung
erfolgen.
o
Flächen für
Windenergie mit der Vorgabe „Rotor innerhalb“ können nur z.T. auf das
Flächenziel angerechnet werden
o
Ausschlusswirkung
von RROP und Bauleitplänen gilt zukünftig nur noch bei Erreichen der
Flächenziele– werden
die Flächenziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig (Privilegierung gem. §35 BauGB)
-
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)
o Deutliche Erhöhung der Ausschreibungsmengen
für Windenergie
o Nutzung der Windenergie liegt nun im
überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit
- Änderung Raumordnungsgesetz (ROG)
o
Keine Unterscheidung mehr in harte und weiche Ausschlusskriterien
o
Flächenziele müssen erreicht werden, um Ausschlusswirkung zu
erzielen (gilt ab 2028),
o
Ausweisung von Flächen für die Windenergie muss nachvollziehbar
sein, es braucht aber kein gesamträumliches Planungskonzept mehr
- Änderung Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
o Die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen liegen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit.
o Auch
Landschaftsschutzgebiete dürfen zukünftig in die Suche nach Flächen für den
Windenergieausbau einbezogen werden.
o Das
Gesetz beinhaltet nunmehr eine Auflistung windenergiesensibler Brutvogelarten
und deren Schutzbereiche.
o Ebenfalls
gibt es ausführliche gesetzliche Vorgaben im Rahmen der Signifikanzprüfung beim
Tötungs- und Verletzungsverbot für Vögel und auf der artenschutzrechtlichen
Ausnahmeerteilung. Bei Vorliegen der Ausnahme-Voraussetzungen ist die
zuständige Behörde in ihrer Entscheidung gebunden und muss die Ausnahme
erteilen.
o Schutzmaßnahmen
zugunsten von betroffenen Arten unterliegen einer Zumutbarkeitsschwelle.
o
Zusätzliche artenschutzbezogene
Erleichterungen sieht das Gesetz für das sogenannte Repowering von Windanlagen
vor, das ältere Windenergieanlagen durch leistungsfähigere neue ersetzt.
o
Ebenfalls soll es zukünftig nationale Artenhilfsprogramme geben, welche
das Bundesamt für Naturschutz betreut. Zur Finanzierung sollen auch
Anlagenbetreiber beitragen.
Die kürzlich beschlossenen Gesetzesänderungen haben zunächst keinen direkten Einfluss auf die Zulässigkeit von WEA im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Sie geben zunächst lediglich dem Landkreis Lüchow-Dannenberg neue Vorgaben zur Ausweisung von Vorrangflächen im RROP. Erst wenn die Flächenziele für Lüchow-Dannenberg bis zum 31.12.2027 im RROP nicht erreicht worden sind, erlangen die Gesetze eine unmittelbare Auswirkung, in dem die Ausschlusswirkung der Vorrangflächen dann entfällt.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung