Sachverhalt:
Ratsherr Walter hat
folgenden Antrag gestellt:
„Ich möchte darum
bitten die Straßenreinigungsgebühren einmal im Bauausschuss zu erläutern und
die Vorteile insb. auch für den Haushalt darzustellen. Welche Bereiche können
einbezogen werden, welche nicht und warum nicht? Mit welchen Kosten ist für den
Bürger zu rechnen und mit welchen Einnahmen/Vorteilen kann die Stadt rechnen.
Es gibt immer
wieder Anlass die BürgerInnen auf die Reinigungspflicht hinzuweisen, diese zu
kontrollieren, etc., …. auch das kostet Zeit und Geld.
Einen
Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Einführung der Straßenreinigungsgebühr
findet zur Zeit wahrscheinlich eine Mehrheit im Rat, so dass ich finde dieses
Thema kann mal wieder zur Diskussion gestellt werden. Falls erforderlich, gilt
dieses Schreiben als ein Antrag.“
Der Hinweis „mal
wieder“ ist durchaus angebracht, da das Thema der maschinellen Straßenreinigung
im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) bereits mehrfach in den politischen
Gremien der Stadt beraten wurde.
Die Samtgemeinde
Elbtalaue hat eine Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der
Straßenreinigung zu erlassen.
In der Verordnung
kann festgelegt werden, ob und für welche Bereiche eine maschinelle
Straßenreinigung durchgeführt werden soll. Die gebührenrechtlichen Punkte sind
in einer Straßenreinigungsgebührensatzung festzulegen. Grundlage ist u.a. eine
entsprechende Gebührenkalkulation. Die gebührenpflichtigen „Benutzer“ der
öffentlichen Einrichtung -Straßenreinigung- werden jährlich zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühr
veranlagt. Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr wäre die
Straßenfrontmeterlänge des Grundstückes das an die zu reinigende Straße
angrenzt, gerundet auf volle Meter. Die Straßenreinigungsgebühren sollen die
Kosten der „Einrichtung“ Straßenreinigung decken.
Die Straßen im Bereich der Stadt Dannenberg (Elbe) werden
bereits maschinell gereinigt. Die Reinigungsgebühr beträgt zur Zeit jährlich
1,85 Euro je Straßenfrontmeter. Ein nicht „umlagefähiger Anteil“ von 25% der
jeweiligen Straßenreinigungsgebühr ist von der Gemeinde/Stadt zu tragen. In der
Gebührenkalkulation sind die Kosten für die Papierkorbentleerung der
Papierkörbe innerhalt des Reinigungsgebietes und die Entsorgung des daraus
anfallenden Mülls mit zu berechnen. Die Aufgaben der kostenrechnenden
Einrichtung „Straßenreinigung“ wurde vom Rat der Samtgemeinde Elbtalaue, auf
den Eigenbetrieb Kommunale Dienste, übertragen. Diese führen die Reinigung mit
einer eigenen Kehrmaschine durch.
Die Durchführung der maschinellen Straßenreinigung im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) wurde durch den Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) nach erheblichen Protesten der BürgerInnen, u.a. durch zahlreiche Unterschriftenlisten, abgelehnt.
Wenn Straßen aus dem Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) in das Verzeichnis der maschinell zu reinigenden Straßen (Anlage I der Straßenreinigungsverordnung) und somit einer maschinellen Straßenreinigung unterliegen, muss geprüft werden, ob hierfür eine gesonderte Kalkulation erforderlich wird. Auch die Fragen der „Zwischenlagerung“ es Kehrgutes und des Mülls aus den Papierkörben zu klären.
Die Straßenreinigungsverordnung kann nur durch einen Beschluss des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue geändert werden.
Einsparungen für die Stadt würden sich durch den Wegfall der Entsorgungskosten der Papierkörbe und des Mülls, Kosten für die Laubentsorgung (nach Bedarf) und Verringerung der Kosten für die Reinigung der Straßeneinläufe und Sandfänge ergeben.
Um hier genauere Aussagen treffen zu können, ist es zunächst erforderlich, die Straßen Plätze und Bereiche festzulegen, auf denen eine maschinelle Straßenreinigung durchgeführt werden soll.
Beschlussvorschlag: