Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
„Reetsmoor“ in Tießau setzt Sondergebiete, die der Erholung dienen, fest.
Zum größten Teil
wurden Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, ein
kleiner Teil wurde als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Campingplatz
festgesetzt.
Der Camping- und
Wochenendplatz wurde 2002 baurechtlich genehmigt. Genehmigt wird der
Wochenendplatz als Ganzes. Die baulichen Anlagen benötigen keine
Baugenehmigung, müssen jedoch den Vorgaben des Bebauungsplanes und der
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
(CPI-Woch-VO) entsprechen.
Im Rahmen der 1.
Änderung wurden einige Teilbereiche für Nebenanlagen in das Sondergebiet mit
Zweckbestimmung Wochenendplatz einbezogen.
Im Rahmen der 2.
Änderung wurde die nordwestlich gelegene Zeltwiese ebenfalls als Sondergebiet
mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, sodass auch hier
Wochenendhäuser zulässig geworden sind.
Inzwischen wurden
dort 6 Wochenendhäuser errichtet. Sie wurden zum Teil auf der
angrenzenden Fläche Grünfläche – Waldbrandschutz mit Bauverbot errichtet. 3 Häuser überschreiten die Baugrenze, 2
Häuser stehen fast komplett außerhalb der Baugrenze, siehe folgende Abbildung
(Baugrenze = blaue Linie):
Die Eigentümer
wurden von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, die Wochenendhäuser
zurückzubauen, da sie baurechtswidrig sind. Eine Legalisierung kann nur in
Aussicht gestellt werden, wenn der Bebauungsplan geändert wird.
Der Antragsteller
beantragt daher die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen in
diesem nordwestlichen Sondergebiet mit Zweckbestimmung Wochenendplatz, siehe
Anlage I zur Vorlage).
Nach Rücksprache mit der unteren Raumordnungsbehörde und der
unteren Naturschutzbehörde wäre eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze
zur Legalisierung der baurechtswidrigen Zustände möglich, da der Campingplatz
im Jahr 2002 vor in Kraft treten des RROP 2004 genehmigt worden ist und eine
geringfügige Erweiterung unter den erweiterten Bestandsschutz fällt. Dabei ist
der Waldbelang abzuarbeiten, d.h. es ist eine Waldumwandlung erforderlich.
Diese ist möglich unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Abgabe
gezahlt wird oder eine Ersatzaufforstung oder ein Waldumbau erfolgt.
Weiterhin wird die
Erweiterung des Bebauungsplanes „Reetsmoor“ beantragt, siehe Anlage I zur
Vorlage.
Die nachfolgende Abbildung zeigt in etwa den beantragten
Erweiterungsbereich (rot umrandet)
Die Erweiterungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet
„Elbhöhen-Drawehn“. Gem. RROP 2004 sind teilweise oder überwiegend auf dieser
Fläche festgesetzt:
-
Vorbehaltsgebiet
Forstwirtschaft mit besonderer Schutzfunktion des Waldes
-
Vorbehaltsgebiet
Natur und Landschaft
-
Vorranggebiet
für ruhige Erholung in Natur und Landschaft
Eine Erweiterung
des Campingplatzes ist danach aus waldrechtlichen und raumordnerischen Gründen
nicht möglich.
Es handelt sich bei der Erweiterungsfläche um Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG). Gemäß § 8 NWaldLG darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Waldbehörde in eine andere Nutzungsform umgewandelt werden. Für die Umwandlung von Wald mit Schutzfunktion (siehe RROP) kann die untere Waldbehörde keine Genehmigung i. S. d. § 8 NWaldLG in Aussicht stellen.
Dies wurde dem
Antragsteller bereits mitgeteilt. Es ist noch zu entscheiden, ob der
Bebauungsplan hinsichtlich der nordwestlichen Teilfläche geändert werden soll,
damit die Wochenendhäuser dem gültigen Baurecht entsprechen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) leitet
das Änderungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Reetsmoor“ ein. Die
Grenzen des nordwestlichen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
Wochenendplatz werden soweit ausgeweitet, dass die errichteten Wochenendhäuser
innerhalb des Festgesetzten Sondergebietes und innerhalb der Baugrenze liegen.
Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
b) Der Bebauungsplan „Reetsmoor“ bleibt
insgesamt unverändert. Die baulichen Anlagen sind entsprechend des bestehenden
Bebauungsplanes zu errichten.