Betreff
Antrag auf Reduzierung der Geschwindigkeit im OT. Cacherien auf der "Cacheriener Straße" und der Straße "Alter Postweg" auf 30 km/h und eventuell Errichtung zusätzlicher Verkehrsberuhigungselemente; (Antrag Bgm`in Deegen-Miest)
Vorlage
30/0223/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Es liegt ein Antrag der Bgm`in Frau Deegen-Miest vor, der Inhalt des Antrages und das Beschlussantrag ist nachfolgend aufgeführt:

 

Die Strecke von der K16 durch Cacherien wird immer mehr durch die Navitationshilfen als Abkürzungstrecke in Richtung Gusborn und Gartow und umgekehrt genutzt. In Cacherien befindet sich zentral eine Kreuzung, an der „rechts vor links“ gilt. Nun ist die Straßenlage leider so, dass dieses Gebot meist nicht beachtet bzw. übersehen wird. Da besonders in dem Teil der Gemeinde die Kinder die Straße mit ihren Fahrrädern befahren, weil es auch keinen Bürgersteig gibt, kommt es hier häufig zu gefährlichen Situationen, die die Kinder gefährden. Die Lage der Gebäude verschärft die Situation noch zusätzlich.

 

Beschlussantrag:

Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nachfolgend sind die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30-Zone aufgeführt.

 

Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen

 

 

Hinsichtlich der beantragten 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.

Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein.

Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.


Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.

Danach sind „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen

Umstände zwingend erforderlich ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen
 nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so

wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserungder Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.


 

Errichtung einer Tempo 30-Zone

 

Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen.

Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.

 

Die Erfüllung der v.g. Ausführungen sind Voraussetzungen zur Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder der Einrichtung einer Tempo-30 Zone.

 

Die Einhaltung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder auch einer Tempo 30 Zone könnte durch die nachfolgend aufgeführten baulichen Maßnahmen unterstützt werden.

 

-       Fahrbahnschwellen

-       Aufpflasterungen

-       Verschwenkungen 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.