Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag der Bgm`in Frau Deegen-Miest vor, der Inhalt des
Antrages und das Beschlussantrag ist nachfolgend aufgeführt:
Die Strecke von der K16 durch Cacherien wird immer mehr durch die
Navitationshilfen als Abkürzungstrecke in Richtung Gusborn und Gartow und
umgekehrt genutzt. In Cacherien befindet sich zentral eine Kreuzung, an der
„rechts vor links“ gilt. Nun ist die Straßenlage leider so, dass dieses Gebot
meist nicht beachtet bzw. übersehen wird. Da besonders in dem Teil der Gemeinde
die Kinder die Straße mit ihren Fahrrädern befahren, weil es auch keinen
Bürgersteig gibt, kommt es hier häufig zu gefährlichen Situationen, die die
Kinder gefährden. Die Lage der Gebäude verschärft die Situation noch
zusätzlich.
Beschlussantrag:
Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf
30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und
„Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde
über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung
zu informieren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen und die
Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30-Zone aufgeführt.
Rechtliche Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen
Hinsichtlich der
beantragten 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der
Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu
mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die
Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die
unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen
diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden
zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für
Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der
Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor
Ort zwingend erforderlich sein.
Es muss eine das
allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.
Dabei sind die
örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte,
Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und
Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs.
9 Abs. 1 StVO.
Danach sind „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände
zwingend erforderlich ist“
(so viel wie nötig, so
wenig wie möglich).
Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine
verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf
einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend
geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen
Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so
wenig
Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserungder Situation vorrangig
durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Errichtung einer Tempo 30-Zone
Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen
mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8
Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3
bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als
Verkehrsfachbehörde einzuholen.
Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage
abzugeben.
Die Erfüllung der v.g. Ausführungen sind Voraussetzungen zur Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder der Einrichtung einer Tempo-30 Zone.
Die Einhaltung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder auch einer Tempo
30 Zone könnte durch die nachfolgend aufgeführten baulichen Maßnahmen
unterstützt werden.
-
Fahrbahnschwellen
-
Aufpflasterungen
-
Verschwenkungen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf
30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und
„Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde
über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung
zu informieren.