Sachverhalt:
Die Verwaltung
wurde gebeten, die Themen Ausgleichsmaßnahmen, Waldumwandlung und
Kostenerstattungssatzung insb. in den Baugebieten "Haselbrink/Fischteiche",
"Göhrdestraße" und "Am Walde II" zu erläutern.
Waldumwandlung:
Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG ist Wald „jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist“. Die Beurteilung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde und ist unabhängig vom bestehenden Baurecht.
Wenn eine Fläche
als Wald beurteilt wurde, ist eine Waldumwandlung erforderlich, um das Baurecht
ausüben zu können.
a) Wenn im Bebauungsplan die Waldumwandlung
bereits berücksichtigt worden ist (Beispiel „Am Walde II“), wird keine
gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung mehr erforderlich. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten dann auch den
naturschutzrechtlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Waldes.
b) Wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan
noch nicht berücksichtigt worden ist, weil zur Zeit der Aufstellung des
Bebauungsplanes noch kein Wald bestand, oder weil die Rechtslage eine
Waldumwandlung zur Zeit der Aufstellung noch nicht erforderte, ist zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Baurechtes eine Waldumwandlungsgenehmigung
einzuholen (Beispiel „Haselbrink/Fischteiche“). Die Genehmigung wird erteilt,
unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung oder der Zahlung einer
Walderhaltungsabgabe. Diese beträgt zurzeit 5,53 €/m².
Ausgleichsmaßnahmen
und Kostenerstattung allgemein:
Gem. § 1a Abs. 3
BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten
naturschutzrechtlichen Eingriffe festzulegen.
Die Maßnahmen sind
grundsätzlich vom Vorhabenträger umzusetzen.
Eingriffe auf den
Baugrundstücken sind also vom Bauherren/Eigentümer auszugleichen, Eingriffe
durch Infrastrukturmaßnahmen, z.B. Straßen sind durch die Gemeinde
auszugleichen.
Im Bebauungsplan
können direkte Maßnahmen auf den Baugrundstücken/Straßengrundstücken festgelegt
werden (z.B. Baumpflanzungen, Heckenpflanzungen etc.). oder es können Maßnahmen
an anderer Stelle innerhalb oder außerhalb des Plangebietes festgelegt werden
(z.B. Extensivierung einer Ackerfläche, Umbau einer Waldfläche etc.). Die
Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffes, also mit
Inanspruchnahme des Baurechtes durchzuführen.
Sind solche
„Maßnahmen an anderer Stelle“ festgelegt, können diese nicht mehr von
den einzelnen Grundstückseigentümern durchgeführt werden. Daher soll die
Gemeinde die Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen
und die erforderlichen Flächen bereitstellen.
Die Kosten für die,
den privaten Eingriffen zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können gem. § 135a
Abs. 3 BauGB durch die Gemeinde geltend gemacht werden.
Die Gemeinde kann
die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen allerdings nur geltend machen, wenn zuvor
eine Kostenerstattungssatzung erlassen worden ist. Geltend gemacht werden
können dann alle nach Erlass der Satzung tatsächlich angefallenen Kosten.
Wenn die Gemeinde
zuvor Eigentümerin der Baugrundstücke war, können die Kosten für die
Ausgleichmaßnahmen auch in den Verkaufspreis einberechnet werden. Grundlage
hierfür kann nur eine Kostenschätzung zum Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe
sein.
Die Kosten für die
den öffentlichen Eingriffen (z.B. Straßenbau) zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen
können über die Erschließungsbeiträge (Erstattungsfähig jedoch nur 90%) geltend
gemacht werden, soweit diese noch nicht über im Kaufpreis enthaltene
Ablösebeträge abgelöst worden sind.
Am Walde II
Im
Bebauungsplangebiet „Am Walde II“ sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf den
Baugrundstücken, aber auch an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des
Plangebietes festgesetzt worden.
Da der Wald bereits
zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung bestand, sind die für die
Waldumwandlung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die
Waldumwandlungsgenehmigung im Bebauungsplan berücksichtigt worden.
Die durch die
Straße festgesetzten Eingriffe sind durch den Bau der Baustraße zu 40% erfolgt,
die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 20% erfolgt, unter der Berücksichtigung
der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.
Die Eingriffe auf
den Baugrundstücken sind durch die Errichtung der Wohnhäuser zu etwa 30%, die
Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 17% erfolgt, unter der Berücksichtigung der
gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.
Die Durchführung
weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit erforderlich, zumal in nächster Zeit mit
vielen Neubauten im Gebiet zu rechnen ist.
Eine
Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Am Walde II“ besteht nicht. Die
Beratung zum Erlass einer Kostenerstattungssatzung am 15.05.2014 wurde vertagt.
Göhrdestraße:
Im
Bebauungsplangebiet „Göhrdestraße“ sind ebenfalls umfangreiche
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden, hier insbesondere an anderer Stelle
innerhalb und außerhalb des Plangebietes.
Die zu
bepflanzenden Grünflächen in Plangebiet gehören zu großen Teilen nicht der
Gemeinde, sondern privaten Eigentümern. Bevor die Gemeinde entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann, müssen die Flächen erworben werden.
Die durch die
Straße festgesetzten Eingriffe sind zu etwa 66% erfolgt, die
Ausgleichsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in
Reddien zu etwa 62% erfolgt.
Die Eingriffe auf
den Baugrundstücken und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind jeweils zu
etwa 26-27% erfolgt, ebenfalls unter der Berücksichtigung der gekündigten
Pachtfläche in Reddien.
Die Durchführung
weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit zunächst nicht erforderlich. Der Erwerb
der für die Anpflanzungen erforderlichen Grünflächen sollte dennoch erfolgen.
Weitere Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens mit weiterer Inanspruchnahme von
Baurechten erfolgen.
Eine
Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Göhrdestraße“ besteht derzeit nicht.
Die Bepflanzung des
Lärmschutzwalles ist keinem Eingriff zugeordnet und hat unabhängig von der
Inanspruchnahme von Baurechten zu erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung