Betreff
Ausgleichsmaßnahmen und Waldumwandlung in Baugebieten insb. "Haselbrink/Fischteiche", "Göhrdestraße" und "Am Walde II"
Vorlage
30/0221/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Verwaltung wurde gebeten, die Themen Ausgleichsmaßnahmen, Waldumwandlung und Kostenerstattungssatzung insb. in den Baugebieten "Haselbrink/Fischteiche", "Göhrdestraße" und "Am Walde II" zu erläutern.

 

Waldumwandlung:

Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG ist Wald „jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist“. Die Beurteilung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde und ist unabhängig vom bestehenden Baurecht.

 

Wenn eine Fläche als Wald beurteilt wurde, ist eine Waldumwandlung erforderlich, um das Baurecht ausüben zu können.

a)       Wenn im Bebauungsplan die Waldumwandlung bereits berücksichtigt worden ist (Beispiel „Am Walde II“), wird keine gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung mehr erforderlich. Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten dann auch den naturschutzrechtlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Waldes.

b)      Wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan noch nicht berücksichtigt worden ist, weil zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes noch kein Wald bestand, oder weil die Rechtslage eine Waldumwandlung zur Zeit der Aufstellung noch nicht erforderte, ist zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Baurechtes eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen (Beispiel „Haselbrink/Fischteiche“). Die Genehmigung wird erteilt, unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung oder der Zahlung einer Walderhaltungsabgabe. Diese beträgt zurzeit 5,53 €/m².

 

Ausgleichsmaßnahmen und Kostenerstattung allgemein:

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe festzulegen.

Die Maßnahmen sind grundsätzlich vom Vorhabenträger umzusetzen.

Eingriffe auf den Baugrundstücken sind also vom Bauherren/Eigentümer auszugleichen, Eingriffe durch Infrastrukturmaßnahmen, z.B. Straßen sind durch die Gemeinde auszugleichen.

 

Im Bebauungsplan können direkte Maßnahmen auf den Baugrundstücken/Straßengrundstücken festgelegt werden (z.B. Baumpflanzungen, Heckenpflanzungen etc.). oder es können Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb oder außerhalb des Plangebietes festgelegt werden (z.B. Extensivierung einer Ackerfläche, Umbau einer Waldfläche etc.). Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffes, also mit Inanspruchnahme des Baurechtes durchzuführen.

Sind solche „Maßnahmen an anderer Stelle“ festgelegt, können diese nicht mehr von den einzelnen Grundstückseigentümern durchgeführt werden. Daher soll die Gemeinde die Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen und die erforderlichen Flächen bereitstellen.

 

Die Kosten für die, den privaten Eingriffen zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können gem. § 135a Abs. 3 BauGB durch die Gemeinde geltend gemacht werden.

Die Gemeinde kann die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen allerdings nur geltend machen, wenn zuvor eine Kostenerstattungssatzung erlassen worden ist. Geltend gemacht werden können dann alle nach Erlass der Satzung tatsächlich angefallenen Kosten.

Wenn die Gemeinde zuvor Eigentümerin der Baugrundstücke war, können die Kosten für die Ausgleichmaßnahmen auch in den Verkaufspreis einberechnet werden. Grundlage hierfür kann nur eine Kostenschätzung zum Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe sein.

 

Die Kosten für die den öffentlichen Eingriffen (z.B. Straßenbau) zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können über die Erschließungsbeiträge (Erstattungsfähig jedoch nur 90%) geltend gemacht werden, soweit diese noch nicht über im Kaufpreis enthaltene Ablösebeträge abgelöst worden sind.

 

Am Walde II

Im Bebauungsplangebiet „Am Walde II“ sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken, aber auch an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt worden.

Da der Wald bereits zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung bestand, sind die für die Waldumwandlung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Waldumwandlungsgenehmigung im Bebauungsplan berücksichtigt worden.

 

Die durch die Straße festgesetzten Eingriffe sind durch den Bau der Baustraße zu 40% erfolgt, die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 20% erfolgt, unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.

Die Eingriffe auf den Baugrundstücken sind durch die Errichtung der Wohnhäuser zu etwa 30%, die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 17% erfolgt, unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.

Die Durchführung weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit erforderlich, zumal in nächster Zeit mit vielen Neubauten im Gebiet zu rechnen ist.

 

Eine Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Am Walde II“ besteht nicht. Die Beratung zum Erlass einer Kostenerstattungssatzung am 15.05.2014 wurde vertagt.

 

Göhrdestraße:

Im Bebauungsplangebiet „Göhrdestraße“ sind ebenfalls umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden, hier insbesondere an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des Plangebietes.

Die zu bepflanzenden Grünflächen in Plangebiet gehören zu großen Teilen nicht der Gemeinde, sondern privaten Eigentümern. Bevor die Gemeinde entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann, müssen die Flächen erworben werden.

 

Die durch die Straße festgesetzten Eingriffe sind zu etwa 66% erfolgt, die Ausgleichsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Reddien zu etwa 62% erfolgt.

Die Eingriffe auf den Baugrundstücken und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind jeweils zu etwa 26-27% erfolgt, ebenfalls unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Reddien.

Die Durchführung weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit zunächst nicht erforderlich. Der Erwerb der für die Anpflanzungen erforderlichen Grünflächen sollte dennoch erfolgen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens mit weiterer Inanspruchnahme von Baurechten erfolgen.

 

Eine Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Göhrdestraße“ besteht derzeit nicht.

 

Die Bepflanzung des Lärmschutzwalles ist keinem Eingriff zugeordnet und hat unabhängig von der Inanspruchnahme von Baurechten zu erfolgen.

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung