Betreff
Aufnahme von weiteren beratenden Mitgliedern in Fachausschüssen; Antrag der Ratsfrauen Klose, Bustorff, Haacke, Sievers, Brownlee, K. Peters und J. Peters
Vorlage
1/0217/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Datum vom 16.05.2022 haben die Ratsfrauen Klose, Bustorff, Haacke, Sievers, Brownlee, K. Peters und J. Peters den anliegenden Antrag gestellt.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

Der Rat kann gem. § 71 Abs. 7 beschließen, dass neben Abgeordneten auch „andere Personen“ (jedoch nicht Beschäftigte der Kommune) Mitglieder eines beratenden Ausschusses (Fachausschuss) werden. Dieser Beschluss kann nicht nur in der konstituierenden Sitzung, sondern jederzeit in der Wahlperiode gefasst werden. Von daher ist der beigefügte Antrag der Ratsfrauen rechtlich möglich.

 

In diesem Zusammenhang sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

 

„Andere Personen“ brauchen keine besonderen Qualifikationen zu erfüllen. Sie müssen auch keine Einwohner:innen oder Bürger:innen der Kommune sein. Abgeordnete oder Beschäftigte der Kommune können jedoch aufgrund der eindeutigen Formulierung im Gesetz nicht als „andere Person“ benannt werden.

 

Bis auf das Stimmrecht haben die nicht der Vertretung angehörenden Ausschussmitglieder alle Mitgliedschaftsrechte. „Anderen Personen“ kann jedoch durch Geschäftsordnung das Auskunftsrecht gem. § 56 NKomVG eingeschränkt werden, weil dieses ihnen als ein den Abgeordneten verliehenes Mitgliedschaftsrecht nicht ursprünglich zusteht (ist bei der Samtgemeinde Elbtalaue nicht der Fall).

 

Die Besetzung / Benennung der „anderen Personen“ hat grundsätzlich gem. § 71 Abs. 2, 3 NKomVG zu erfolgen (d´Hondt). Wird nur ein Mitglied berufen, kann dieses durch Beschluss benannt werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, gem. § 71 Abs. 10 NKomVG durch einstimmigen Beschluss ein anderes Verfahren zu bestimmen und mehrere Mitglieder ebenfalls durch Beschluss festzulegen.

 

Die Entschädigung der „anderen Personen“ erfolgt gem. § 55 Abs. 1 NKomVG mit der Einschränkung, dass lediglich eine pauschale Entschädigung als Sitzungsgeld gezahlt werden kann. Ausgeschlossen ist also eine von der Sitzungsteilnahme unabhängige Zahlung als Aufwandsentschädigung.

 

Von der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG, dass mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Abgeordnete sein sollen, kann aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man bestimmten Fachleuten aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, die gleichmäßig vertreten werden sollen, die Mitarbeit ermöglichen möchte.

 

Beim Jugendausschuss gibt es die Besonderheit, dass er sowohl Pflicht- als auch freiwilliger Ausschuss ist. Für den Bereich des freiwilligen Ausschusses dürfen ihm auch weitere beratende Mitglieder gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG angehören, nicht aber für den Pflichtteil!

 

In der jetzigen Wahlperiode wurde der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien gebildet. Diesem gehörten 3 beratende Pflichtmitglieder für den Bereich Jugend und 1 beratendes Mitglied für Senioren an.

 

Für den freiwilligen Teil des Jugendausschusses wäre das angesprochene Verhältnis von zwei Dritteln Abgeordnete (wobei die Grundmandatare mit zu zählen sind) zu einem Drittel „andere Personen“ nicht mehr eingehalten. Es müsste daher im Rahmen der Beschlussfassung auch der notwendige gewichtige sachliche Grund festgestellt werden.

 

„Andere Personen“ sind gem. §§ 54 Abs. 3, 43 NKomVG auf die Ihnen nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Eine Verpflichtung gem. § 60 kommt für Sie nicht in Betracht.

 

Folgende Belehrung müsste durchgeführt werden:

 

Ich weise sie hiermit darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“

 

Die neue Besetzung der Ausschüsse muss abschließend durch Beschluss im Sinne des § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt werden.

 

Die Verwaltung möchte abschließend auch noch auf die Möglichkeiten des § 62 Abs. 2 NKomVG bzw. § 12 der Geschäftsordnung hinweisen. Nach diesen Normen können anwesende Sachverständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Beratung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratungen gehört werden.

Die Regelungen gelten demnach für spontane Anhörungen Anwesender und stellen insoweit eine Besonderheit dar, als die Anhörung nicht Gegenstand der Tagesordnung sein muss.

 

Die Möglichkeit, durch Beschluss Sachverständige, Einwohner:innen oder sonstige Dritte in einer künftigen Sitzung zu einem Beratungsgegenstand zu hören, bleibt davon unberührt und ist daher zusätzlich möglich.

 

Durch diese Regelungen wäre es möglich, die entsprechenden Personen in die Ausschussarbeit einzubinden, ohne sie als „andere Personen“ Mitglieder des Ausschusses zu benennen. So werden zum Beispiel nicht in jedem Jugend- oder Bauausschuss Seniorenthemen behandelt. Es wäre dadurch eine gezielte Beteiligung möglich. Es wäre darüber hinaus möglich, der besonderen Aufteilung des Jugendausschusses in Pflichtbereich und freiwilligen Bereich besser Rechnung zu tragen.

 


Beschlussvorschlag: