Sachverhalt:
Die Antworten der
Verwaltung sind nicht „fett“ hinterlegt.
Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue möchte ich die folgende Anfrage zur Umsetzung
des Niedersächsischen Weges in der SG nach §17 GO in Verbindung mit §4 i GO zur
nächsten Sitzung des Samtgemeinderates stellen:
1. Gibt es für die Samtgemeinde einen Landschaftsplan und wenn ja, wie
aktuell ist er?
Ein Landschaftsplan
(LP) ist in der Samtgemeinde Elbtalaue nicht vorhanden.
Der LP baut in der Regel auf einem Landschaftsrahmenplan (LRP) -Erstellung
erfolgt auf regionaler Ebene durch den Landkreis- auf. Einen solchen LRP gibt
es im Landkreis Lüchow-Dannenberg bis heute nicht. Im Landschaftsrahmenplan es
kommt zu einer zielorientierten Erfassung und Bewertung der vorhanden
Schutzgüter auf der Grundlage einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung.
Der LP, orientiert an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, bietet einen Handlungsrahmen für die beabsichtigte Siedlungsentwicklung,
die unbebaute Feldflur sowie die Wald- und Naturschutzflächen zu geben. Da dies
ein unabdingbares Instrument für die vorbereitende Bauleitplanung
(Flächennutzungsplanung F-Plan) ist, werden anlassbezogen die für einen LRP
notwendigen Untersuchungen und Erhebungen auf Kosten und durch die Samtgemeinde
durchgeführt, die dann wieder im Zuge der F-Planung die nach LP inhaltlichen
Erfordernisse und den daraus abzuleitenden konkreten Maßnahmen darstellt. Im
Sinne eines Gegenstromprinzips dienen somit diese Erkenntnisse auch wieder der
Erstellung des durch den LK aufzustellenden LRP.
2. Laut Niedersächsischem Weg ist der Landkreis (und damit auch die
Samtgemeinden und Gemeinden) verpflichtet, mesophiles Grünland zu erfassen. Wie
ist hier der Stand der Dinge?
Hier liegt die
Zuständigkeit beim Landkreis.
Eine
flächendeckende Kartierung der mesophilen Grünlandflächen ist in der
Samtgemeinde Elbtalaue nicht vorhanden. Entsprechende Kartierungen erfolgen
anlassbezogen. Diese Erhebungen sind Bestandteil der durch die für den
Naturschutz zuständigen Behörden im Zuge der Aufstellung der zu erstellenden
Erfassungs- und Maßnahmepläne (wie z. B. LRP). Insofern werden natürlich auch
die durch die Samtgemeinde erfolgten anlassbezogenen Erhebungen zur Nutzung an
die zuständigen Behörden weitergegeben.
3. Wie ist der aktuelle Stand der
Etablierung von Biotop-Verbünden (in der Fläche und linear, also auch
Wegränder, Hecken, Gehölze) im Landkreis bzw. in der Samtgemeinde?
Die für die
Bilanzierung erfolgt in 2 Kategorien. Auf der Grundlage landesweit vorhandener
Daten erfolgt die Auswertung und Erfassung der Daten durch die Fachbehörde für
Naturschutz (NLWKN). Hierzu sind die vorhandenen Daten der NLWKN durch die
örtlichen Träger des Naturschutzes zur Verfügung zu stellen. Die regionale
Erfassung der Biotope erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB). Dies
kann auch im Zuge einer Aktualisierung des LRP erfolgen. Da die Samtgemeinde
für ihre F-Planungen die Arbeiten der Biotoptypenkartierungen wegen des fehlenden
LRP häufig selbst durchführen muss, werden natürlich auch diese Daten
übermittelt und herangezogen.
Eine
flächendeckende Kartierung ist der Verwaltung zzt. nicht bekannt. Der LK
arbeitet aber nach Verwaltungskenntnis an einem LRP. Auch zu diesem Zweck wurde
das Personal in der UNB umfangreich aufgestockt.
4. Gibt es ein öffentliches
Kompensationsflächen-Kataster für den ganzen Landkreis, also incl.
Samtgemeinden und Gemeinden? Wie werden die Ausgleichsmaßnahmen kontrolliert?
Ein öffentliches
Kompensationsflächenkataster ist der Samtgemeindeverwaltung nicht bekannt.
Das öffentliche Kompensationskataster im Sinne des Nds. Weges wird durch das
Land angelegt. Die UNBs sind zur Entwicklung des Katasters mit einzubinden und
diese müssen auch die erforderlichen Daten melden. Die Samtgemeinden und
Gemeinden sind aufgefordert die bei ihnen vorhandenen Daten auf freiwilliger
Basis ebenfalls zu melden. Nach Einrichtung des öffentlichen zentral
serverbasierten Online-Kompensationskatasters durch das Land, wird die Samtgemeinde
dieser Bitte natürlich nachkommen.
5. Wie sind die Vereinbarungen zwischen
Verpächterin und Pächter:innen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen im
Besitz der Samtgemeinde bzgl. Breite und Bewirtschaftung der Feldwege/
Randstreifen?
Seitens der
Samtgemeinde sind 5 Flächen (inkl. einer Fläche der KDE) zur
landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Davon 3 Flächen Grünland und 2 Flächen
Acker (Gesamtfläche unter 3 ha). Besondere Pachtbedingungen im Hinblick auf
zusätzlicher Anlage von Grünstreifen oder Brachflächen auf diesen Pachtflächen
über die rechtlichen Vorgaben sind nicht vereinbart.
Mit der Bitte um Bearbeitung,
mit freundlichen Grüßen
B90/Die Grünen
Katja Bustorff
Für die Fraktion:
Reinhard Siebolds, Fraktionssprecher