Sachverhalt:
Die Verwaltung hat
im Rahmen der zukünftigen Umsatzsteuerpflicht für Kommunen alle geltenden
Satzungen einer Überprüfung unterzogen.
Hintergrund waren die Änderungen des UStG im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015
I S. 1834). In diesem Zusammenhang wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch
die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer
aufgehoben.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit
marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen
erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage (z.B. Satzung und / oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch
keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung
unterliegen.
Im Rahmen dieser
Prüfung wurde festgestellt, dass die Verwaltungskostensatzung der Stadt
Hitzacker (Elbe) nicht mehr benötigt wird. Die dort aufgeführten Tarife werden
nicht mehr erhoben. Die Satzung ist daher aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Hitzacker (Elbe) über die Erhebung
von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird
erlassen.