Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
des angrenzenden Grundstückseigentümers vor, dieser ist der Vorlage als Anlage
I beigefügt. Des Weiteren ist der Vorlage als Anlage II ein Lageplan mit
Einzeichnung des betroffenen Bereiches beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der
Verwaltung ist die Widmung des beantragten Bereiches als positiv anzusehen.
Gegenwärtig stellt sich die Situation so dar, dass sich das Grundstück des
Antragstellers zwar komplett im Innenreich der Ortslage befindet, jedoch nur über
eine im Gemeinschaftseigentum befindliche Zuwegung erschlossen ist. Zur
Sicherung der Erschließung des gesamten Grundstücksbereiches auch bei einer
evtl. Teilung, ist es sinnvoll, dass das gesamte Grundstück an einer gewidmeten
Verkehrsfläche angrenzt.
Beschlussvorschlag:
Der auf der Anlage II farblich
gekennzeichnete Bereich des Flurstückes 64/10, Flur 1 der Gemarkung Plumbohm wird gem. § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen
Straßengesetzes öffentlich als Gemeindestraße gewidmet. Die gewidmete Fläche
ist in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Göhrde aufzunehmen. Träger
der Straßenbaulast ist die Gemeinde Göhrde.
Die Bekanntmachung der Widmung erfolgt ortsüblich in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung.