Betreff
Antrag zur Aufstellung der Verkehrszeichen "Wendehammer" und VZ 286 "Eingeschränktes Halteverbot"
Vorlage
30/0600/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag einer anliegenden Grundstückseigentümerin vor. Dieser ist der Vorlage als Anlage I beigefügt. Als Anlage II ist der Vorlage ein Lageplan des angesprochenen Bereiches beigefügt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:  

Bei dem Baugebiet Gusneitz handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es gibt somit keine rechtsverbindlichen bauleitplanerischen Festsetzungen für den angesprochenen Bereich. In der Örtlichkeit gibt es keinen ausgebauten Wendehammer, sondern lediglich bis zur Grundstückszufahrt des Grundstückes Gusneitz Nr. 17 eine befestigte Fahrbahn. Die Breite des Straßenkörpers beträgt in diesem Bereich ca. 14 m.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass es kein Verkehrszeichen „Wendehammer“ gíbt, da der Begriff Wendehammer in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vorkommt. Anzuwenden wäre ggfs. das Verkehrszeichen 357 „Sackgasse“. Es ist zu entscheiden, ob zur Verdeutlichung des Endes der Straße das Verkehrszeichen 357 „Sackgasse“ aufgestellt werden soll und ob die Notwendigkeit besteht, die Straße mit einem eingeschränkten Halteverbot zu versehen. Aufgrund der örtlichen Situation besteht aus Sicht der Verwaltung kein Handlungsbedarf, da keine verkehrlichen Beeinträchtigungen ersichtlich sind. 

 

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung