Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
1/0554/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 74 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den Beigeordneten mit Stimmrecht und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).

 

In der Gemeinde Gusborn beträgt die Zahl der Beigeordneten 2. Die Beigeordneten und die Abgeordneten mit beratender Stimme werden gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG in der ersten Sitzung bestimmt.

 

Die Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die dem Rat gehörenden Fraktionen und Gruppen erfolgt gem. der aktuellen Rechtslage nunmehr nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt. Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat das NKomVG in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Oktober 2021 abschließend beraten und beschlossen sowie anschließend im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40 / 2021 vom 19. Oktober 2021 (GVBl. S. 700) verkündet.

 

Der Fraktion oder Gruppe, die die Bürgermeisterin / den Bürgermeister vorgeschlagen hat, wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf ihren Sitz angerechnet. Die weiteren Sitze werden nach den allgemeinen Grundsätzen weiter verteilt.

 

Für jede Beigeordnete / jeden Beigeordneten, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Die Bestimmung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch die Fraktionen und Gruppen, nicht durch Beschluss der Vertretung.

 

Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin / ein zweiter Vertreter bestimmt werden.

 

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des Verwaltungsausschusses stellt der Rat durch Beschluss fest. Ohne den feststellenden Beschluss kommt die Bildung nicht zustande.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung werden festgestellt.