Sachverhalt:
Gemäß § 81 Abs. 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählt der Rat in seiner
ersten Sitzung aus den Beigeordneten (nicht aus den Vertretungen der
Beigeordneten) des Verwaltungsausschusses bis zu drei Vertreterinnen oder
Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die sie / ihn bei der
repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der
Ratsmitglieder vertreten. Diese Aufzählung ist abschließend.
Vorschlagsberechtigt
ist jedes Mitglied der Vertretung. Ein Mitwirkungsverbot besteht nicht.
Aus der
Formulierung (bis zu drei) folgt, dass in der konstituierenden Sitzung
mindesten eine Stellvertretung zu wählen ist. Weitere können auch noch später
gewählt werden.
Soll es unter den
Stellvertreterinnen und Stellvertretern (wenn es mehrere geben soll) eine
Reihenfolge geben, so wird diese vom Rat bestimmt.
Die Vertretung
findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei Verhinderung der Bürgermeisterin /
des Bürgermeisters zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben auch beim
Ratsvorsitz statt. Hierzu gehört auch die Einberufung des Rates sowie die
Aufstellung der Tagesordnung (Benehmensherstellung mit allgemeiner Vertretung
notwendig).
Sofern der Rat auf
die Bildung einer Verwaltungsausschusses verzichtet hat, werden die
Stellvertreterinnen / Stellvertreter aus der Mitte des Rates gewählt (§ 105
Abs. 4 NKomVG).
Beschlussvorschlag:
a)
Es
werden ___________ stellvertretende Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
gewählt
b)
Die
stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind gleichberechtigt /
werden in folgender Rangfolge tätig:
c)
Wahl
der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister