Betreff
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Vorlage
1/0472/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode (§ 105 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)). Das älteste anwesende und dazu bereite Ratsmitglied leitet die Wahl (§ 103 NKomVG).

 

Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Ferner führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.

 

Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.

 

Fraktionen und Gruppen, bei denen erst das Los entscheidet, ob sie einen Sitz im Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht vorschlagsberechtigt, da zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die Fraktion oder Gruppe im zu bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.

 

Wurde auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied vorschlagsberechtigt.

 

Die Wahl wird gemäß den Bestimmungen des § 67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (6 Stimmen) erhalten hat.

 

Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG) in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Seiner Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht.

 

Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister ist zu vereidigen. Bei Wiederwahl der bisherigen Bürgermeisterin / des bisherigen Bürgermeisters ist auf eine erneute Vereidigung zu verzichten. In diesem Fall weist der „Altersvorsitzende“ die im Amt bestätigte Bürgermeisterin / den im Amt bestätigten Bürgermeister darauf hin, dass der früher geleistete Amtseid sie / ihn auch im neuen Beamtenverhältnis bindet. Der Hinweis ist zu dokumentieren.

 

Auf den Eid kann auch verzichtet werden, wenn noch in der gleichen Sitzung eine Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor vereidigt wird.

 

Der Diensteid lautet:

 

Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Die Ratsmitglieder können jetzt Vorschläge unterbreiten:

 

Bei schriftlicher bzw. geheimer Wahl wird empfohlen, Stimmzähler zu benennen.

 

Die / gewählte Bürgermeisterin / der Bürgermeister muss die Wahl durch Erklärung annehmen (siehe oben). Bei Verzicht hat ein neues Wahlverfahren zu beginnen.