Betreff
Verzicht auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses
Vorlage
1/0471/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Vor der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters kann der Rat in seiner ersten Sitzung (der Beschluss kann später auch nicht nachgeholt werden) gem. § 104 NKomVG beschließen, für die Dauer der Wahlperiode keinen Verwaltungsausschuss zu bilden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder erforderlich.

 

In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat, die Zuständigkeiten für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über.

 

Der Beschluss, keinen Verwaltungsausschuss zu bilden, bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss bzw. den Rat der abgelaufenen Wahlperiode.

 

Entscheidet sich der Rat für die Bildung eines Verwaltungsausschusses, sind die Beigeordneten zu bestimmen.

 

In der vergangenen Wahlperiode ist kein Verwaltungsausschuss gebildet worden. Es wird empfohlen, erneut so zu verfahren.

 

 


Beschlussvorschlag:

Auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses wird verzichtet.