Sachverhalt:
Aus der Mitte der
Ratsmitglieder kann der Rat gemäß § 71 Abs. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beratende Ausschüsse bilden. Es ist der
Entscheidung des Rates überlassen, ob und gegebenenfalls welche „freiwilligen“ Ausschüsse
gebildet werden, wie ihre Aufgaben abgegrenzt sind und wie viele Mitglieder
(Ratsmitglieder sowie evtl. „andere Personen“ = beratende Mitglieder) ihnen
angehören sollen.
Die Verteilung der
Sitze erfolgt gem. der aktuellen Rechtslage nach dem Proportionalverfahren von
Hare-Niemeyer. Die Landesregierung plant jedoch noch vor Beginn der neuen
Wahlperiode eine Novellierung des NKomVG. Danach soll die Verteilung der Sitze
der Beigeordneten nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt erfolgen. Es ist zu
erwarten, dass die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt wird.
Sollen
Fachausschüsse mit Ratsmitgliedern und „anderen Personen“ besetzt werden, so
ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind
die auf die Ratsmitglieder und danach die auf die „anderen Personen“
entfallenden Sitze zu ermitteln. Bei Losentscheidungen zieht die / der
Ratsvorsitzende die Lose.
Die Fraktionen und
Gruppen benennen ihre Ratsmitglieder und gegebenenfalls „anderen Personen“, für
die auf sie entfallenden Sitze. Beratende Mitglieder haben in „freiwilligen“
Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.
Fraktionen und
Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen
ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den
Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose
Ratsmitglieder können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes
Mitglied zu werden.
Die Vertretung der
Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende
Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter
benannt werden.
In der vergangenen
Wahlperiode wurden folgende Fachausschüsse mit jeweils 7 stimmberechtigten
Mitgliedern gebildet:
- Ausschuss
für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt-
und Klimaschutz
- Ausschuss
für Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung der Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG
durch Beschluss festzustellen.
Die Bildung der
Fachausschüsse bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des
Verwaltungsausschusses.
Die Ausschüsse
können nun benannt, in der Stärke festgelegt und namentlich besetzt werden (mit
Stellvertretungen):
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) bildet folgende
Fachausschüsse: _________________
b) Die Anzahl der Sitze in den Fachausschüssen beträgt:
___________
c) Die Sitzverteilung sowie die namentliche Besetzung werden
festgestellt.