Betreff
Bildung von Ratsausschüssen und Verteilung der Sitze auf die Fraktionen und Gruppen sowie Feststellung der Sitzverteilung und Ausschussbesetzung
Vorlage
1/0460/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aus der Mitte der Ratsmitglieder kann der Rat gemäß § 71 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beratende Ausschüsse bilden. Es ist der Entscheidung des Rates überlassen, ob und gegebenenfalls welche „freiwilligen“ Ausschüsse gebildet werden, wie ihre Aufgaben abgegrenzt sind und wie viele Mitglieder (Ratsmitglieder sowie evtl. „andere Personen“ = beratende Mitglieder) ihnen angehören sollen.

 

Die Verteilung der Sitze erfolgt gem. der aktuellen Rechtslage nach dem Proportionalverfahren von Hare-Niemeyer. Die Landesregierung plant jedoch noch vor Beginn der neuen Wahlperiode eine Novellierung des NKomVG. Danach soll die Verteilung der Sitze der Beigeordneten nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt erfolgen. Es ist zu erwarten, dass die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt wird.

 

Sollen Fachausschüsse mit Ratsmitgliedern und „anderen Personen“ besetzt werden, so ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind die auf die Ratsmitglieder und danach die auf die „anderen Personen“ entfallenden Sitze zu ermitteln. Bei Losentscheidungen zieht die / der Ratsvorsitzende die Lose.

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen ihre Ratsmitglieder und gegebenenfalls „anderen Personen“, für die auf sie entfallenden Sitze. Beratende Mitglieder haben in „freiwilligen“ Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose Ratsmitglieder können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.

 

Die Vertretung der Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

 

In der vergangenen Wahlperiode wurden folgende Fachausschüsse mit jeweils 7 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet:

 

  • Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz
  • Ausschuss für Tourismus, AZH sowie Jugend, Soziales und Kultur

 

 

Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung der Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festzustellen.

 

Die Bildung der Fachausschüsse bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Verwaltungsausschusses.

 

Die Ausschüsse können nun benannt, in der Stärke festgelegt und namentlich besetzt werden (mit Stellvertretungen):

 

 


Beschlussvorschlag:

a)    Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) bildet folgende Fachausschüsse: _________________

b)    Die Anzahl der Sitze in den Fachausschüssen beträgt: ___________

c)     Die Sitzverteilung sowie die namentliche Besetzung werden festgestellt.