Nimmt die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die
Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung
ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der
allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin / Verwaltungsvertreter) durch
Beschluss zu beauftragen.
Die Verwaltungsvertreterin / der
Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die
Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; sie oder er hat
den Diensteid abzulegen.
Ich
schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die
Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Der
Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wird folgende Person mit der allgemeinen
Vertretung beauftragt: _____________