Sachverhalt:
Der
Verwaltungsausschuss besteht gemäß § 74 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) aus der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den Beigeordneten mit
Stimmrecht und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1
NKomVG).
In der Stadt
Hitzacker (Elbe) beträgt die Zahl der Beigeordneten 4. Die Beigeordneten und
die Abgeordneten mit beratender Stimme werden gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG in der
ersten Sitzung bestimmt.
Die Verteilung der
Sitze der Beigeordneten auf die dem Rat gehörenden Fraktionen und Gruppen
erfolgt gem. der aktuellen Rechtslage nach dem Proportionalverfahren von
Hare-Niemeyer. Die Landesregierung plant jedoch noch vor Beginn der neuen
Wahlperiode eine Novellierung des NKomVG. Danach soll die Verteilung der Sitze der
Beigeordneten nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt erfolgen. Es ist zu
erwarten, dass die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt wird.
Der Fraktion oder
Gruppe, die die Bürgermeisterin / den Bürgermeister vorgeschlagen hat, wird die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf ihren Sitz angerechnet. Die weiteren
Sitze werden nach den allgemeinen Grundsätzen weiter verteilt.
Für jede
Beigeordnete / jeden Beigeordneten, die oder der dem Verwaltungsausschuss
angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Die Bestimmung
der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch die Fraktionen und
Gruppen, nicht durch Beschluss der Vertretung. Vertreterinnen und Vertreter,
die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich
untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im
Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin / ein
zweiter Vertreter bestimmt werden.
Für die Nominierung
als Mitglied im Verwaltungsausschuss ist die Anwesenheit in der Sitzung nicht
erforderlich.
Die Sitzverteilung
und die namentliche Besetzung des Verwaltungsausschusses stellen der Rat durch
Beschluss fest. Ohne den feststellenden Beschluss kommt die Bildung nicht
zustande.
Beschlussvorschlag:
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung werden festgestellt.