Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus
seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der
Wahlperiode (§ 105 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG)). Das älteste anwesende und dazu bereite Ratsmitglied leitet die Wahl
(§ 103 NKomVG).
Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Ferner
führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl
einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur
eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im
Verwaltungsausschuss hat.
Fraktionen und Gruppen, bei denen erst das
Los entscheidet, ob sie einen Sitz im Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht
vorschlagsberechtigt, da zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die
Fraktion oder Gruppe im zu bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.
Wurde auf die Bildung eines
Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied vorschlagsberechtigt.
Die Wahl wird gemäß den Bestimmungen des §
67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person
zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand
widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, die im ersten
Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (8 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, erfolgt
ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte
Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG)
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Seiner Ernennung durch Aushändigung
einer Urkunde bedarf es nicht.
Auf den Eid kann auch verzichtet werden,
wenn noch in der gleichen Sitzung eine Stadtdirektorin / ein Stadtdirektor
vereidigt wird.
Der Diensteid lautet:
Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die
Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so
wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Die Ratsmitglieder können jetzt Vorschläge
unterbreiten:
Bei schriftlicher bzw. geheimer Wahl wird empfohlen,
Stimmzähler zu benennen.
Die / gewählte Bürgermeisterin / der
Bürgermeister muss die Wahl durch Erklärung annehmen (siehe oben). Bei Verzicht
hat ein neues Wahlverfahren zu beginnen.