Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus
seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der
Wahlperiode (§ 105 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG)). Das älteste anwesende und dazu bereite Ratsmitglied leitet die Wahl
(§ 103 NKomVG).
Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Ferner
führt sie oder er nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl
einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.
Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur
eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im
Verwaltungsausschuss hat.
Fraktionen und Gruppen, bei denen erst das
Los entscheidet, ob sie einen Sitz im Verwaltungsausschuss erhalten, sind nicht
vorschlagsberechtigt, da zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht feststeht, ob die
Fraktion oder Gruppe im zu bildenden Verwaltungsausschuss vertreten sein wird.
Wurde auf die Bildung eines
Verwaltungsausschusses verzichtet, ist jedes Ratsmitglied vorschlagsberechtigt.
Die Wahl wird gemäß den Bestimmungen des §
67 NKomVG durchgeführt. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person
zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand
widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, die im ersten
Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder (12 Stimmen) erhalten hat.
Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, erfolgt
ein zweiter Wahlgang. In diesem Wahlgang ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten hat.
Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte
Bürgermeister ist mit der Annahme der Wahl kraft Gesetzes (§ 105 Abs. 2 NKomVG)
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Einer Ernennung durch Aushändigung einer
Urkunde bedarf es nicht.
Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte
Bürgermeister ist zu vereidigen. Bei Wiederwahl der bisherigen Bürgermeisterin
/ des bisherigen Bürgermeisters ist auf eine erneute Vereidigung zu verzichten.
In diesem Fall weist der „Altersvorsitzende“ die im Amt bestätigte Bürgermeisterin
/ den im Amt bestätigten Bürgermeister darauf hin, dass der früher geleistete
Amtseid sie / ihn auch im neuen Beamtenverhältnis bindet. Der Hinweis ist zu
dokumentieren.
Auf den Eid kann auch verzichtet werden,
wenn noch in der gleichen Sitzung eine Stadtdirektorin / ein Stadtdirektor
vereidigt wird.
Der Diensteid lautet:
Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die
Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so
wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Die Fraktionen / Gruppen mit Sitz im
Verwaltungsausschuss (bei Verzicht auf VA alle Ratsmitglieder) können jetzt
Vorschläge unterbreiten:
Bei schriftlicher bzw. geheimer Wahl wird
empfohlen, Stimmzähler zu benennen.
Die / gewählte Bürgermeisterin / der
Bürgermeister muss die Wahl durch Erklärung annehmen (siehe oben). Bei Verzicht
hat ein neues Wahlverfahren zu beginnen.
Beschlussvorschlag:
Zur Bürgermeisterin
/ zum Bürgermeister der Stadt Dannenberg (Elbe) wird ____________ gewählt.