Betreff
Beschlüsse über den Jahresabschluss 2020, über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 und über die Ergebnisverwendung 2020
Vorlage
20/0405/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Jahresrechnung 2020 wurde im September 2021 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

  • der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
  • bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
  • sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 kritisiert das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes eine nicht erfolgte Angebotseinholung für Pflegearbeiten an Wegen und Wege-Seitenräumen. Die Kritik ist grundsätzlich nachvollziehbar und korrekt. Die Direktvergabe an einen örtlichen Landwirt erfolgte in diesem speziellen Einzelfall, da aus anderen Aufträgen bekannt war, dass das Unternehmen mindestens 20% billiger ist als andere Firmen und durch die örtliche Nähe ein unkompliziertes und zeitnahes Abstimmen von Terminen erfolgen konnte.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2020 ein ordentliches Ergebnis von +4.446,33 und ein außerordentliches Ergebnis von +33.824,40 € erzielt. Die Überschüsse sind gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG den jeweiligen Überschuss-Rücklagen zuzuführen.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2020 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

b) Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 4.446,33 € wird der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.

c) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 33.824,40 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.