Sachverhalt:
Die Jahresrechnung
2020 wurde im September 2021 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
- der
Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten
wurden,
- bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen
des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen
und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und
der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
- sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Unter Ziffer 4
kritisiert das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes eine nicht
erfolgte Angebotseinholung für Pflegearbeiten an Wegen und Wege-Seitenräumen.
Die Kritik ist grundsätzlich nachvollziehbar und korrekt. Die Direktvergabe an
einen örtlichen Landwirt erfolgte in diesem speziellen Einzelfall, da aus
anderen Aufträgen bekannt war, dass das Unternehmen mindestens 20% billiger ist
als andere Firmen und durch die örtliche Nähe ein unkompliziertes und zeitnahes
Abstimmen von Terminen erfolgen konnte.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2020 ein ordentliches Ergebnis von +4.446,33 € und
ein außerordentliches Ergebnis von +33.824,40 € erzielt. Die Überschüsse sind
gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG den jeweiligen Überschuss-Rücklagen zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2020 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.
b) Der Überschuss
des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 4.446,33 € wird der Rücklage aus dem
ordentlichen Ergebnis zugeführt.
c) Der Überschuss
des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 33.824,40 € wird der Rücklage aus
dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.