Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
vor, im Bereich der Ortslage Klein Gusborn einen Fußgängerüberweg zu errichten.
Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.
Anmerkung der
Verwaltung zu den im Antrag vorgebrachten Fragestellungen:
Zu 1. Weder in der
Straßenverkehrsordnung (STVO) noch in den Verwaltungsvorschriften zur STVO sind
Mindestabstände zu Kreuzungsbereiche vorgeschrieben. Eine Realisierung in der
Nähe der Kreuzung L 256/ Am Denkmal / An der Mühle ist denkbar.
Zu 2. Die Errichtung
eines Fußgängerüberweges erfolgt nachfolgendem Prozedere:
Auf der Grundlage
eines entsprechenden Ratsbeschlusses stellt die Gemeinde einen Antrag auf
Erlass einer entsprechenden Verkehrsbehördlichen Anordnung an den Landkreis
Lüchow-Dannenberg als zuständige Verkehrsbehörde. Im Rahmen des
Antragsverfahren beteiligt der Landkreis den zuständigen Straßenbaulastträger,
hier die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Rahmen
dieser Beteiligung werden die Voraussetzungen für die Errichtung geprüft. Die
wesentlichen Voraussetzungsmerkmale sind die voraussichtliche Anzahl der
Nutzerinnen und Nutzer des Fußgängerüberweges sowie die örtlichen
Rahmenbedingungen (Verkehrsaufkommen, Unfallgeschehen, Übersichtlichkeit etc.).
Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit besteht einen
Fußgängerüberweg zu errichten, wird dieser in der Regel auch vom
Straßenbaulastträger auf seine Kosten errichtet.
Ergibt die Prüfung,
dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird seitens des Straßenbaulastträgers
evtl. die Zustimmung erteilt, dass die beantragende Gemeinde den
Fußgängerüberweg auf ihre Kosten errichten kann.
Hinsichtlich der
Planungs- und Baukosten können ohne detaillierte Preisabfragen nur sehr grob
geschätzte Angaben gemacht werden. Die
Kosten für die notwendigen Beschilderungen und Markierungen werden sich auf ca.
2000,- Euro belaufen. Die Errichtung der Beleuchtungsanlage inkl. der
Tiefbauarbeiten belaufen sich ca. 7000,- bis 14.000,- Euro je nachdem ob ein
oder zwei Beleuchtungsarme errichtet werden müssen und in welchem Umfang
Tiefbauarbeiten durchgeführt werden müssen z.B. ob Kabelverlängerungen
notwendig werden. Die Planungskosten werden zwischen 1000,- Euro und 2.000,-
Euro betragen. Je nach Prüfungsergebnis der Voraussetzungen sind die Kosten
entweder vom Straßenbaulastträger oder von der beantragenden Gemeinde zu
tragen.
Zu 3.
Fußgängerüberwege sind nach DIN 67523 ausreichend zu beleuchten. Hierzu kann
die vorhandene Straßenbeleuchtung evtl. in die Berechnung einbezogen werden, je
nach Abstand und Ausleuchtungsgrad. Ausreichend wird die vorhandene
Straßenbeleuchtung in keinem Fall sein, sie kann jedoch dazu beitragen, dass
evtl. nur ein Beleuchtungsarm errichtet werden muss. Die entstehenden
Stromkosten sind in jedem Fall von der Gemeinde zutragen.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung