Betreff
Möglicher Fußgängerüberweg in Klein Gusborn über die Landesstraße 256: Klärung rechtlicher Voraussetzungen, Umsetzungsmöglichkeiten (Antrag Rh Burmester)
Vorlage
30/0159/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag vor, im Bereich der Ortslage Klein Gusborn einen Fußgängerüberweg zu errichten. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

Anmerkung der Verwaltung zu den im Antrag vorgebrachten Fragestellungen:

 

Zu 1. Weder in der Straßenverkehrsordnung (STVO) noch in den Verwaltungsvorschriften zur STVO sind Mindestabstände zu Kreuzungsbereiche vorgeschrieben. Eine Realisierung in der Nähe der Kreuzung L 256/ Am Denkmal / An der Mühle ist denkbar.  

 

Zu 2. Die Errichtung eines Fußgängerüberweges erfolgt nachfolgendem Prozedere:

Auf der Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses stellt die Gemeinde einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden Verkehrsbehördlichen Anordnung an den Landkreis Lüchow-Dannenberg als zuständige Verkehrsbehörde. Im Rahmen des Antragsverfahren beteiligt der Landkreis den zuständigen Straßenbaulastträger, hier die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Rahmen dieser Beteiligung werden die Voraussetzungen für die Errichtung geprüft. Die wesentlichen Voraussetzungsmerkmale sind die voraussichtliche Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer des Fußgängerüberweges sowie die örtlichen Rahmenbedingungen (Verkehrsaufkommen, Unfallgeschehen, Übersichtlichkeit etc.). Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit besteht einen Fußgängerüberweg zu errichten, wird dieser in der Regel auch vom Straßenbaulastträger auf seine Kosten errichtet.

Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird seitens des Straßenbaulastträgers evtl. die Zustimmung erteilt, dass die beantragende Gemeinde den Fußgängerüberweg auf ihre Kosten errichten kann.

Hinsichtlich der Planungs- und Baukosten können ohne detaillierte Preisabfragen nur sehr grob geschätzte   Angaben gemacht werden. Die Kosten für die notwendigen Beschilderungen und Markierungen werden sich auf ca. 2000,- Euro belaufen. Die Errichtung der Beleuchtungsanlage inkl. der Tiefbauarbeiten belaufen sich ca. 7000,- bis 14.000,- Euro je nachdem ob ein oder zwei Beleuchtungsarme errichtet werden müssen und in welchem Umfang Tiefbauarbeiten durchgeführt werden müssen z.B. ob Kabelverlängerungen notwendig werden. Die Planungskosten werden zwischen 1000,- Euro und 2.000,- Euro betragen. Je nach Prüfungsergebnis der Voraussetzungen sind die Kosten entweder vom Straßenbaulastträger oder von der beantragenden Gemeinde zu tragen.

 

Zu 3. Fußgängerüberwege sind nach DIN 67523 ausreichend zu beleuchten. Hierzu kann die vorhandene Straßenbeleuchtung evtl. in die Berechnung einbezogen werden, je nach Abstand und Ausleuchtungsgrad. Ausreichend wird die vorhandene Straßenbeleuchtung in keinem Fall sein, sie kann jedoch dazu beitragen, dass evtl. nur ein Beleuchtungsarm errichtet werden muss. Die entstehenden Stromkosten sind in jedem Fall von der Gemeinde zutragen.

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung