Sachverhalt:
Für die Gemeinde
Gusborn wurde 2019 ein Baulandkataster erstellt. Dieses ist einzusehen unter www.elbtalaue.de/bauland und kartografisch dargestellt im
Online-Navigator des Landkreises, einzusehen unter https://lkdan.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=72fd02f2ea664e0e8628aa240da5222f
Das Baulandkataster
enthält alle bekannten unbebauten Grundstücke, die aus
öffentlich-rechtlicher Sicht sofort bzw. in absehbarer Zeit kurzfristig
bebaubar sind.
Insgesamt sind in
der Gemeinde Gusborn derzeit 64 Grundstücke im Baulandkataster verzeichnet,
wobei viele der Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Bei einigen
Grundstücken steht eine Bebauung kurz bevor, teilweise liegen bereits
Baugenehmigungen vor.
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SUMME |
Verkaufsinteresse
ohne Einschränkungen |
5 |
Verkaufsinteresse
mit Einschränkungen |
8 |
kein
Verkaufsinteresse |
26 |
keine Angabe |
25 |
SUMME |
64 |
Die 13 Grundstücke,
für die ein Verkaufsinteresse mit oder ohne weitere Einschränkungen besteht,
liegen verteilt in den Ortschaften:
Quickborn: 1
Grundstück
Klein Gusborn: 6
Grundstücke
Groß Gusborn: 4
Grundstücke
Siemen: 2
Grundstücke
Alle kommunalen
Grundstücke wurden in den letzten Jahren verkauft.
Vier Grundstücke in
Klein Gusborn im Bebauungsplan „Durlei-Erweiterung“ gelegen sind äußerst schwer
zu verkaufen, weil sie nur unter hohen Anforderungen bebaut werden können. Für
den Großteil des Grundstückes ist ein Kahlschlagverbot festgesetzt. Nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen lediglich die Bäume innerhalb des 20m
breiten Baufensters entfernt werden.
Unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt sich die Fläche inzwischen als Wald
im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes, d.h. es wird auch innerhalb des
Baufensters eine Waldumwandlungsgenehmigung zur Abholzung erforderlich.
Voraussetzung für
eine Waldumwandlungsgenehmigung ist die Durchführung einer Ersatzaufforstung
oder Zahlung einer Walderhaltungsabgabe an den Landkreis
Lüchow-Dannenberg. Zuständig für die
Waldumwandlung ist die untere Naturschutzbehörde.
Es gibt eine Gesetzesinitiative,
auf Grund derer diese Regelung geändert werden könnte, sodass im Gebiet eines
Bebauungsplanes eine solche Waldumwandlungsgenehmigung nicht mehr erforderlich
ist. Ob und wann die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ist
aber unklar.
Da nur noch wenig
Bauland tatsächlich zur Verfügung steht, ist zu überlegen, ob und wo neue
Baulandflächen in der Gemeinde Gusborn ausgewiesen werden sollen.
Grundsätzlich ist
die Ausweisung neuer Baugebiet außerhalb von zentralen Orten gem. RROP 2004 nur
im Hauptort einer Mitgliedsgemeinde von Samtgemeinden zulässig.
Ausnahmsweise kann
eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes zugelassen werden, wenn der Umfang
der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet und
die übrigen Ziele und Grundsätze eingehalten werden.
In der Gemeinde
Gusborn wurde bisher nicht festgelegt, welcher der Ortsteile den Hauptort
darstellt. Als Anhaltspunkte dafür können die Einwohnerzahlen und die
vorhandene Infrastruktur herangezogen werden.
Einwohner (Haupt- und Nebenwohnsitz, Stand
11/20)
Gemeinde Gusborn:
1255
Davon
Klein Gusborn: 264
Groß Gusborn: 267
Quickborn: 445
Vorhandene Infrastruktur:
Gusborn:
Grundschule, Kindergarten, Feuerwehr, Sportverein
Quickborn: Kirche,
Feuerwehr
Bei der
Bauleitplanung ist außerdem zu beachten, dass die Gemeinde Gusborn zu großen
Teilen überplant ist mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten:
Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue, Gebietsteile A, B und C,
Landschaftsschutzgebiet „Langendorfer Berg“, Vogelschutz- und
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Naturschutzgebiet „Die Lucie.“
Nach erster
Einschätzung kämen drei Standorte für eine Ausweisung von Wohnbaulandflächen in
Frage, siehe Anlage I zur Vorlage.
Variante 1: Gusborn
Südost
Die insgesamt ca.
4,2 ha große Fläche (inklusive Grünflächen) liegt südöstlich von Gusborn. Der
Flächennutzungsplan stellt bereits Wohnbaufläche dar, d.h. es wäre keine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, lediglich ein Bebauungsplan
müsste aufgestellt werden. Da sich die Fläche entlang einer bestehenden
Erschließung erstreckt, wäre keine neue Erschließung erforderlich. Es wären ca.
15 Bauplätze möglich.
Für die Fläche sind
keine Schutzgebiete festgesetzt.
Variante 2:
Quickborn, südlich von Stüden
Die ca. 3 ha große
Fläche liegt im Biosphärenreservat, Gebietsteil A. Der Flächennutzungsplan
stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich wären nach Änderung
des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes ca. 15
Bauplätze. Eine Erweiterung nach Westen ist aufgrund der landwirtschaftlichen
Nutzung nicht möglich.
Variante 3:
Quickborn West
Die ca. 3,3 ha
große Fläche liegt westlich von Quickborn im Biosphärenreservat, Gebietsteil A.
Direkt nördlich anliegend befindet sich das Biosphärenreservat Gebietsteil C,
Vogelschutz und FFH-Gebiet.
Der
Flächennutzungsplan stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich
wären nach Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines
Bebauungsplanes ca. 20 Bauplätze.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung