Betreff
vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Volkfien"; Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahren und Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs, 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BauGB
Vorlage
30/0138/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage nördlich von Volkfien auf den Flurstücken 46/1; 48/1; 41/2; 41/3; 173/27; 27/1; 51/4; 51/6; 51/3; 40/4; 40/2; 138/40 in der Gemarkung Volkfien auf ca. 70ha.

 

Es handelt sich derzeit um Ackerflächen im Außenbereich, der Flächennutzungsplan stellt Fläche für die Landwirtschaft dar. Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht im Außenbereich privilegiert gem. § 35 BauGB.

 

Für die Realisierung des Vorhabens ist daher die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Vorhabenträger hat daher die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt, siehe Anlage I zur Vorlage.

 

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).

 

Die Gemeinde hat gem. § 12 Abs. 2 BauGB über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Im Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 wird in Kap. 4.2. Ziff. 13 folgendes festgelegt:

Für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.

 

Es handelt sich bei den Flächen in Volkfien laut Regionalem Raumordnungsprogramm Lüchow-Dannenberg (RROP) 2004 nicht um Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft, daher steht das Ziel der Raumordnung nicht entgegen. Dennoch handelt es sich bei der Planung um einen großflächigen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen.

 

Das RROP 2004 stellt weiterhin die gesamte Fläche als Vorbehaltsgebiet für Natur- und Landschaft, sowie den Großteil der Fläche als Vorbehaltsgebiet für Erholung dar.

Außerdem ist mit baulichen Anlagen ein Abstand von mindestens 35m von Wald zu halten. In den Planungsunterlagen ist die Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu begründen.

Die Darstellungen des RROP sind in der Anlage II zur Vorlage dargestellt.

 

Sämtliche, die Planung betreffenden Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“, südlich in ca. 75m Entfernung beginnt das nächstgelegene Flora-Fauna-Habitat Gebiet (FFH), siehe Anlage III zur Vorlage.

Beim Landkreis Lüchow-Dannenberg ist daher die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu beantragen.

 

Gem. § 48 Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG erhält der erzeugte Strom dieser geplanten Anlage keine Einspeisevergütung. Gefördert werden hier nur beispielsweise Freiflächen-PV entlang von Autobahnen, an Gebäuden oder Lärmschutzwällen oder auf bereits versiegelten Flächen und Konversionsflächen.

 

Eine Regelung zur kommunalen Wertschöpfungsbeteiligung wie bei Windkraftanlagen gibt es für Freiflächen-PV bislang nicht. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat kürzlich über den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht plant, eine Verordnung zu erlassen, die die kommunale Wertschöpfungsbeteiligung auch auf andere Technologien, wie z.B. der Freiflächen-PV überträgt. Es werden derzeit nicht die gleichen Akzeptanzprobleme wie bei der Windenergie gesehen.

 

Im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde soll aber eine Vertragsanpassungsklausel aufgenommen werden, damit die Gemeine partizipieren kann, sollte in Zukunft eine Verordnung zur kommunalen Wertschöpfungsbeteiligung für Freiflächen-PV erlassen werden.

 


Beschlussvorschlag:

a)       Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“ wird eingeleitet. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen.

b)      Der Rat der Gemeinde Jameln beantragt bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich der geplanten Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“

c)       Der Rat der Gemeinde Jameln beantragt bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ für den Geltungsbereich der geplanten Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“