Sachverhalt:
Der Antragsteller
plant die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage nördlich von Volkfien
auf den Flurstücken 46/1; 48/1; 41/2; 41/3; 173/27; 27/1; 51/4; 51/6; 51/3;
40/4; 40/2; 138/40 in der Gemarkung Volkfien auf ca. 70ha.
Es handelt sich
derzeit um Ackerflächen im Außenbereich, der Flächennutzungsplan stellt Fläche
für die Landwirtschaft dar. Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nicht im
Außenbereich privilegiert gem. § 35 BauGB.
Für die
Realisierung des Vorhabens ist daher die Änderung des Flächennutzungsplanes und
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Vorhabenträger
hat daher die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt,
siehe Anlage I zur Vorlage.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger
auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung
der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan)
bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise
vor dem Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Die Gemeinde hat
gem. § 12 Abs. 2 BauGB über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Im
Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 wird in Kap. 4.2. Ziff. 13
folgendes festgelegt:
Für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie sollen bereits versiegelte Flächen in Anspruch
genommen werden.
Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der
raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in
Anspruch genommen werden.
Es handelt sich bei
den Flächen in Volkfien laut Regionalem Raumordnungsprogramm Lüchow-Dannenberg
(RROP) 2004 nicht um Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft, daher steht das
Ziel der Raumordnung nicht entgegen. Dennoch handelt es sich bei der Planung um
einen großflächigen Verlust von landwirtschaftlichen Flächen.
Das RROP 2004
stellt weiterhin die gesamte Fläche als Vorbehaltsgebiet für Natur- und
Landschaft, sowie den Großteil der Fläche als Vorbehaltsgebiet für Erholung
dar.
Außerdem ist mit
baulichen Anlagen ein Abstand von mindestens 35m von Wald zu halten. In den
Planungsunterlagen ist die Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
zu begründen.
Die Darstellungen
des RROP sind in der Anlage II zur Vorlage dargestellt.
Sämtliche, die
Planung betreffenden Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet
„Elbhöhen-Drawehn“, südlich in ca. 75m Entfernung beginnt das nächstgelegene
Flora-Fauna-Habitat Gebiet (FFH), siehe Anlage III zur Vorlage.
Beim Landkreis
Lüchow-Dannenberg ist daher die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu
beantragen.
Gem. § 48
Erneuerbare-Energien-Gesetz- EEG erhält der erzeugte Strom dieser geplanten
Anlage keine Einspeisevergütung. Gefördert werden hier nur beispielsweise
Freiflächen-PV entlang von Autobahnen, an Gebäuden oder Lärmschutzwällen oder
auf bereits versiegelten Flächen und Konversionsflächen.
Eine Regelung zur
kommunalen Wertschöpfungsbeteiligung wie bei Windkraftanlagen gibt es für
Freiflächen-PV bislang nicht. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat
kürzlich über den Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund mitgeteilt, dass
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht plant, eine Verordnung
zu erlassen, die die kommunale Wertschöpfungsbeteiligung auch auf andere
Technologien, wie z.B. der Freiflächen-PV überträgt. Es werden derzeit nicht
die gleichen Akzeptanzprobleme wie bei der Windenergie gesehen.
Im
Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde soll aber
eine Vertragsanpassungsklausel aufgenommen werden, damit die Gemeine
partizipieren kann, sollte in Zukunft eine Verordnung zur kommunalen
Wertschöpfungsbeteiligung für Freiflächen-PV erlassen werden.
Beschlussvorschlag:
a) Dem Antrag des Vorhabenträgers auf
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt. Das Verfahren zur
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“ wird
eingeleitet. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen.
b) Der Rat der Gemeinde Jameln beantragt bei
der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes für den
Geltungsbereich der geplanten Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“
c) Der Rat der Gemeinde Jameln beantragt bei
dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet
„Elbhöhen-Drawehn“ für den Geltungsbereich der geplanten Änderung des
Bebauungsplanes „Solarpark Volkfien“