Sachverhalt:
Nach § 110 Abs. 8
NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a.
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann .
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2020 Fehlbeträge aus. Der
Haushaltsentwurf für 2021 und die Folgejahre weist im Ergebnishaushalt
durchgehend Defizite auf. Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das
Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.
Allerdings lässt es
§ 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass
kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, wenn der Haushaltsausgleich
aufgrund einer pandemischen Lage nicht erreicht werden kann.,
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund niedrigerer Einkommensteuer-
und Umsatzsteueranteile sowie zurückgehender Gewerbesteuererträge zumindest im
Jahr 2021 der Fall.
Beschlussvorschlag:
Für das
Haushaltsjahr 2021 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG kein
Haushaltssicherungs-konzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.