Sachverhalt:
Gemäß § 123 Abs. 2
NKomVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 S. 3 KomHKVO hat die Gemeinde
Rückstellungen für Kreis- und Samtgemeindeumlagen zu bilden.
Die Bildung der
Rückstellungen für diese Umlagen ist bei der Haushaltsplanung 2021 berücksichtigt
worden, belasten jedoch den Haushalt 2020 in Höhe von 10.512,10 EUR für die
Kreisumlage 2021 und 8.822,65 EUR für die Samtgemeindeumlage 2021. Die Höhe der
Rückstellungen war bei der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2020 nicht
vorhersehbar und wurde daher nicht eingeplant. Somit entsteht dieser Bedarf
überplanmäßig.
Die Deckung der
Mehraufwendungen erfolgt im Rahmen der Gesamtdeckung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Gusborn genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Teilbudget 61 in
Höhe von 19.500 EUR.