Sachverhalt:
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
• der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
• bei den Erträgen und Aufwendungen
sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und
Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter
Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit
verfahren worden ist und
• sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Fehler oder Mängel
wurden nicht festgestellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2019 ein ordentliches Ergebnis von +38.486,77 € und ein
außerordentliches Ergebnis von +1.698,15 € erzielt. Diese vermindern die
Fehlbeträge (aus Vorjahren) auf nunmehr insgesamt -273.346,43 €.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG den Jahresabschluss 2019 und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2019.