Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der ersten Sitzung förmlich zu
verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder gem. §
43 NKomVG über Ihre Pflichten nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.
Bei der Stadt Hitzacker (Elbe) ist die Verpflichtung (§ 60 NKomVG) sowie
die Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) von Ratsfrauen und Ratsherren gem. § 106 Abs.
1 S.1 Nr. 4 NKomVG Aufgabe des Bürgermeisters.
Die Verpflichtung
und Pflichtenbelehrung sind aktenkundig zu machen.
Sie hat folgenden
Wortlaut:
„Hiermit verpflichte ich
Ratsherrn Ronald Jatzkowski, Am Kranplatz 6, 29456 Hitzacker (Elbe) gem. § 60
NKomVG seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen
und die Gesetze zu beachten.
Gem. § 43 NKomVG weise ich ihn
darauf hin, die Amtsverschwiegenheit gem. § 40 NKmoVG zu wahren, das
Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot
(Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“