Sachverhalt:
Die Jahresrechnung
2019 wurde im Oktober 2020 vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) geprüft.
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei
den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des
kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der
gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und
· sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der
Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter Ziffer 4 gibt
das RPA auf den Seiten 11 bis 14 des Prüfberichtes einige spezielle Hinweise:
4.1 Aktivierung von
geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüssen
ES wird bemängelt, dass ein im
Jahr 2011 an die Spritzenhaus Breselenz GbR gewährter Zuschuss in Höhe von
1.000 € für den Grunderwerb des gleichnamigen Gebäudes nicht abgeschrieben
wird.
Gemäß dem bis 2016 geltenden §
42 GemHKVO sind von der Gemeinde an Dritte geleistete Zuweisungen für
Investitionen grundsätzlich zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben. Dieses
ist in der Vergangenheit auch regelmäßig geschehen. Zwischen der Verwaltung und
dem RPA bestand in der Vergangenheit allerdings ein Dissens über die Auslegung
und Anwendung dieser Vorschrift. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass eine
Investitionszuweisung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten nur dann
vorliegt, wenn eine schriftliche (!) Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers
in Form eines Vertrages oder eines Zuwendungsbescheides existiert. Zudem habe
sich die Dauer der Abschreibung an der Zweckbindungsfrist des jeweiligen
Zuwendungsbescheides (o.ä.) zu orientieren, unabhängig vom Gegenstand der
Förderung.
Nach Ansicht der Verwaltung kann
diese strikte Rechtsauffassung des RPA den bis 2017 geltenden
Rechtsvorschriften nicht entnommen werden. Ein Schriftformerfordernis ist dort
nicht verankert. Die vom Innenministerium eingesetzte AG Doppik hält eine
schriftliche Fixierung lediglich für zweckmäßig. Bei Zuweisungen der Gemeinde
an örtliche Organisationen war es regelmäßig nie erforderlich, formelle
Förderbescheide zu erlassen, da die „Vor-Ort-Kontrolle“ über die Verwendung
durch den Rat und den Bürgermeister stets gegeben war und ist. Ferner hat die
Gemeinde die planmäßige Abschreibung stets am Gegenstand der Förderung bemessen
und nicht an formellen schriftlichen Zweckbindungsfristen. Im vorliegenden Fall
wurde Grunderwerb gefördert. Da sich Grundstücke regelmäßig nicht verbrauchen,
werden sie üblicherweise nicht abgeschrieben. So hat die Gemeinde auch die
Zuweisung zum Grunderwerb nicht abgeschrieben.
Mittlerweile ist aber eine neue
Rechtslage eingetreten, so dass die genannte Investitionszuweisung zum Erwerb
eines Grundstückes doch abzuschreiben ist. Aufgrund der Besonderheit dieses
Altfalles wurde sich mit dem RPA verständigt, hierfür einen Zeitraum von 25
Jahren mit einem jährlichen Abschreibungsbetrag von 40 € vorzusehen.
4.2
Jahresabschlussfeier
Um das
ehrenamtliche Engagement der Ratsmitglieder und anderer Personen, die
sich besonders für die Gemeinde eingesetzt und den Bürgermeister bei der Arbeit
im Laufe des Jahres unterstützt haben, zu würdigen, richtete die Gemeinde eine
Jahresabschlussfeier aus. Neben den genannten Personen wurden auch noch
die Spielkreisbetreuerinnen - in Anerkennung ihrer für die Kinder der
Gemeinde geleisteten Arbeit - eingeladen. In Ermangelung einer gastronomischen
Lokalität fand die Feier im Hause des Bürgermeisters statt. Diese verursachte
608,00 € Aufwand. Das RPA kritisiert in diesem Zusammengang folgendes:
- Da
die Abschlussfeier 2019 erst am 03.01.2020 stattfand, hätte die Rechnung für
das Essen nicht direkt als Aufwand 2019 gebucht werden dürfen, stattdessen
hätte man eine entsprechende Rückstellung bilden können/sollen.
Der Hinweis ist formal korrekt, hätte aber am Ergebnis für das Jahr 2019 nichts
geändert.
- Für
die Bewirtung der Eingeladenen wurden Getränke aus dem Privatbestand des
Bürgermeisters entnommen. Hierfür erhielt er eine pauschale Erstattung in Höhe
von 150,00 €. Dieser Betrag sei nicht durch entsprechende Einkaufsquittungen
belegt.
Das Wesen einer pauschalen Entschädigung liegt darin, Einzelbeträge nicht
detailliert nachweisen zu müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
jahrelang geübte Praxis, die zudem zweckmäßig ist. Alle anderen denkbaren
Verfahrensweisen wären mit zusätzlichem Arbeits- und Abrechnungsaufwand
verbunden.
- Die
Höhe der Gesamtaufwendungen für die Feier steht nicht im angemessenen
Verhältnis zum beabsichtigten Nutzen und liegt deutlich über denen anderer
Kommunen im Kreisgebiet.
Die Frage, ab wann ein Aufwand nicht mehr in einem angemessen Verhältnis zu
einen angestrebten Nutzen steht, ist bei der derartigen
„Anerkennungsleistungen“ nicht objektiv zu beantworten. Das kann allenfalls
subjektiv eingeschätzt werden. Eine Anerkennung guter Leistungen der
Spielkreisbetreuerinnen durch die Arbeitgeberin (Gemeinde) verbessert das
Arbeitsklima und führt zu zufriedenen Beschäftigten, was wiederum die Arbeitsleistung
fördert bzw. auf hohem Niveau hält und u. U. krankheitsbedingte Ausfallzeiten
minimiert. Dieser Nutzen ist schwerlich monetär zu bemessen.
Auch die Würdigung ehrenamtlichen Engagements kann kaum einer
Kosten-Nutzen-Analyse unterworfen werden. Jede Arbeitsstunde, die ein/e
Bürger/in unentgeltlich erbringt, mindert den Unterhaltungsaufwand. Im
Vergleich zu einer Beauftragung der Kommunalen Dienste Elbtalaue ergibt sich
eine Einsparung in Höhe von 42,48 € pro Stunde (bezogen auf 2019). Im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Jahres 2019 ist Jameln die Gemeinde
mit den drittniedrigsten Unterhaltungsaufwendungen innerhalb der Samtgemeinde
Elbtalaue. Aus Sicht der Gemeinde ist somit jeder Euro, der ehrenamtliches
Wirken in der Gemeinde fördert, gut angelegtes Geld.
4.3
Pauschalentschädigungen
Die „Pauschalentschädigung“ 2019 wurde bereits im Mai 2019
zur Auszahlung angeordnet, also bevor die Gemeinde den Prüfhinweis erhielt. Die
Forderungen des RPA konnten zeitlich erst im Folgejahr umgesetzt werden.
4.4 Auftragsvergaben
Grundsätzlich werden vor jeder wesentlichen Auftragsvergabe – sofern nicht ausgeschrieben wird – Vergleichsangebote eingeholt. In den genannten Fällen unterblieb das aus folgenden Gründen:
- Architektenleistung:
Es handelte sich um den Direktauftrag zur Erarbeitung eines Nutzungskonzepts
und räumlichen Masterplans für die Kultur- und Begegnungsstätte
Jameln-Breselenz als Vorbereitung für eine spätere Architektenausschreibung.
Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe lagen noch überhaupt keine Daten für eine
Ausschreibung bzw. Angebotseinholung vor, da diese erst durch den Architekten
erarbeitet werden mussten. Das derartige vorbereitenden Architektenaufträge
ohne Angebotseinholung vergeben werden ist üblich und generell akzeptiert.
- Baumfällung:
Aufgrund einer akuten Gefährdungslage mussten im Ortsteil Platenlaase
Straßenbäume gefällt werden. Wegen der Eilbedürftigkeit erfolgte eine
telefonische Angebotsabfrage. Da nur ein Unternehmer ein Angebot abgab, wurde
auf die Erstellung eines Vergabevermerkes verzichtet.
- Leerrohre
für Glasfaserkabel: Im Zuge laufender Glasfaser-Verlegearbeiten durch die
Breitbandgesellschaft mussten zeitnah – um Verzögerungen der Verlegearbeiten zu
vermeiden – Leerrohre an zwei Brücken der Gemeinde in Breselenz und Platenlaase
montiert werden. Die Maßnahme erfolgte für die Breitbandgesellschaft und die
Aufwendungen hierfür wurden der Gemeinde erstattet.
- Brückengeländer:
Neben der Erneuerung des Geländers der Brücke über den Breselenzer Bach im
Bereich Dobro/Zieleitz beinhaltet die Rechnung auch einen Betrag für die
Reparatur eines Buswartehäuschen in Jameln. Bei einem derart niedrigen
(Bagatell-) Betrag wären die Kosten für ein förmliches Vergabeverfahren höher
als die denkbaren Einsparungen und somit unwirtschaftlich.
Die Gemeinde hat im
Jahr 2018 ein ordentliches Ergebnis von +31.134,84 € und
ein außerordentliches Ergebnis von +5.878,36 €
erzielt. Die Überschüsse sind gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG den jeweiligen
Überschuss-Rücklagen zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat beschließt den Jahresabschluss 2019 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2019.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 31.134,84 € wird der
Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.
c) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 5.878,36 € wird der
Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.