Betreff
Antrag auf Einrichtung eines kombinierten Geh-/Radweges und Ausweisung eines Fahrradfahrstreifens in der Lüchower Straße vom Einmündungsbereich Kolberger Allee bis zur Einmündung Hermann-Löns-Straße (Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen)
Vorlage
30/0472/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu dem Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

  1. die Einrichtung eines kombinierten Geh-/ Radweges linksseitig von der Einmündung Kolberger Allee bis zur Abzweigung in die B 248 könnte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Breite, Beschaffenheit etc.) genehmigungsfähig sein.
  2. Die Einrichtung eines „Fahrradstreifens“ zur Nutzung in beide Richtungen an der linken Seite der Lüchower Straße, beginnend von der Abzweigung der B 248 bis zur Einmündung der „Hermann-Löns-Straße“ ist nach rechtlicher Beurteilung der Verwaltung nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung basiert auf den nachfolgend aufgeführten Punkten:

-       Ein Fahrradstreifen im Zweirichtungsverkehr ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Fahrbahnbreite (ohne Hinzurechnung der Gosse) von min. 2,50 m vorhanden ist. Im angedachten Bereich beträgt die Breite lediglich 2,00 m. (gem. den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Stand 2010 (aktueller Stand).

-       Des Weiteren muss der Streifen durch eine mindestens 75 cm breite Trennfläche von der Fahrfläche des KFZ-Verkehrs getrennt werden. Wobei nach Aussage der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg auch ein Trennstreifen nicht in jedem Fall für eine Genehmigungsfähigkeit ausreichend ist. Die Klassifizierung der Straße sowie das Verkehrsaufkommen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

-       Auch ist der angedachte Bereich durch eine Bushaltestelle unterbrochen. Die Möglichkeit einer Führung des Streifens um die Haltestelle herum wird seitens der Verwaltung nicht gesehen.

-       Da es sich um eine Bundesstraße handelt, setzt die Umsetzung einer solchen Maßnahme die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, in diesem Fall ist dies die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Lüneburg, voraus.   

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung.