Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I
beigefügt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zu dem Antrag nimmt
die Verwaltung wie folgt Stellung:
- die
Einrichtung eines kombinierten Geh-/ Radweges linksseitig von der
Einmündung Kolberger Allee bis zur Abzweigung in die B 248 könnte aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten (Breite, Beschaffenheit etc.)
genehmigungsfähig sein.
- Die
Einrichtung eines „Fahrradstreifens“ zur Nutzung in beide Richtungen an
der linken Seite der Lüchower Straße, beginnend von der Abzweigung der B
248 bis zur Einmündung der „Hermann-Löns-Straße“ ist nach rechtlicher
Beurteilung der Verwaltung nicht genehmigungsfähig. Diese Beurteilung
basiert auf den nachfolgend aufgeführten Punkten:
- Ein Fahrradstreifen im Zweirichtungsverkehr
ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Fahrbahnbreite (ohne Hinzurechnung
der Gosse) von min. 2,50 m vorhanden ist. Im angedachten Bereich beträgt die Breite
lediglich 2,00 m. (gem. den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Stand
2010 (aktueller Stand).
- Des Weiteren muss der Streifen durch eine
mindestens 75 cm breite Trennfläche von der Fahrfläche des KFZ-Verkehrs
getrennt werden. Wobei nach Aussage der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises
Lüchow-Dannenberg auch ein Trennstreifen nicht in jedem Fall für eine
Genehmigungsfähigkeit ausreichend ist. Die Klassifizierung der Straße sowie das
Verkehrsaufkommen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- Auch ist der angedachte Bereich durch eine
Bushaltestelle unterbrochen. Die Möglichkeit einer Führung des Streifens um die
Haltestelle herum wird seitens der Verwaltung nicht gesehen.
- Da es sich um eine Bundesstraße handelt,
setzt die Umsetzung einer solchen Maßnahme die Zustimmung des
Straßenbaulastträgers, in diesem Fall ist dies die Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Lüneburg, voraus.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung.