Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2019 wurde im Oktober 2020 geprüft. Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
(RPA) nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den
Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind
und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Fehler
wurden nicht festgestellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2019 im ordentlichen Ergebnis ein Defizit von -19.381,77 €
und im außerordentlichen Ergebnis einen Überschuss von 20.860,36 € erzielt. Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in Höhe von 19.381,77 € zur
Deckung des Defizites des ordentlichen Ergebnisses 2019 und in Höhe von
1.478,59 € zur anteiligen Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet.
Eine Zuführung in die Ergebnisrücklage findet mithin nicht statt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt den Jahresabschluss 2019 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2019.