Sachverhalt:
Bereits vor Beginn
der Unterhaltungsmaßnahme wurde der Wegeseitenraum nach LAGA TR Boden durch die
Fa. Asphalab Baustoffprüfungen GmbH untersucht. Die Untersuchung ergab für den
beprobten Seitenraum aufgrund des Anteils an organischen Materialien zunächst
einen TOC (Total Organic Carbon) – Parameter von 1,8 % und somit dem
Zuordnungswert Z 2 zugehörig.
In der Beurteilung
des Ergebnisses sollte eine Wiederverwendung als Oberbodenmaterial unter
Berücksichtigung der Bodenschutzverordnung geklärt werden. Diese Beurteilung
galt auch für die Z 2 -Böden, bei denen nur der TOC-Gehalt zum Zuordnungswert Z
2 geführt hat.
In der Annahme,
dass sowohl nach den bereits vorliegenden Ergebnissen und als auch nach einer
weiteren Beprobung nach Bodenschutzverordnung keine bedenklichen Werte
vorhanden sind, wurde auf eine kostenintensive Zwischenlagerung des Aushubs
verzichtet und der entnommene Seitenraum wurde direkt einer evtl.
Wiederverwertung durch interessierte Abnehmer zugeführt.
Eine weitere Untersuchung
des Bodens nach Bodenschutzverordnung hatte in der Beurteilung zum Ergebnis,
dass keine auffälligen Parameter vorhanden waren und alle Parameter unter den
Vorsorgewerten der Tabelle 2.4.1 und 2.4.2 des Anhangs 2 der
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) liegen.
Zweifelsohne hätte
eine Abgabe des Bodens vor Vorliegen des Nachuntersuchungsergebnisses nicht
erfolgen dürfen.
Zukünftig wird in
gleichgelagerten Fällen eine geeignete Zwischenlagerung des Aushubs angestrebt.
Dieses gilt aber
ausschließlich für Böden, bei denen von einer Wiederverwertung -wie in diesem
Falle- ausgegangen werden kann, ansonsten wird eine fachgerechte Entsorgung
-wie bisher auch- vorgenommen.