Sachverhalt:
Es liegt der Antrag
einer Grundstückseigentümerin aus dem OT. Nebenstedt vor, ein Teilstück der zu
ihrem Grundstück führenden Straße zu erwerben. Der Antrag und ein Lageplan mit
Markierung des betroffenen Bereiches sind der Vorlage als Anlage I und II beigefügt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Seitens der
Verwaltung bestehen keine Einwände gegen den Verkauf. Bei dem betroffenen
Wegeteilstück handelt es sich, wie auf dem Lageplan auch ersichtlich, um den
Endbereich einer Sackgasse mit einer Größe von ca. 110 qm. Die Sackgasse zieht
sich quasi bis auf das Grundstück der Antragstellerin. Rechte Dritter sind
nicht betroffen, da es nur einen weiteren Anlieger gibt, dieser sein Grundstück
aber problemlos über den vorderen Bereich des Weges erreichen kann und sich im
betroffenen Bereich auch schon seit mehreren Jahrzehnten ein hoher Zaun als
Abgrenzung zum Wegegrundstück befindet. Eine Entwidmung des Bereiches ist hier
nicht notwendig, da es sich gem. § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen
Straßengesetzes um einen „unerheblichen“ Teil der gewidmeten Straße handelt.
Der Buchwert der Fläche beträgt
1,00 Euro/m², der
zur Kaufpreisfindung herangezogene Verkehrswert ergibt sich aus den in den
vergangenen Jahren getätigten vergleichbaren Kaufverträgen über Straßen/
Wegeflächen.
Beschlussvorschlag:
Die beantragte und
in der Anlage farblich dargestellte Wegeteilfläche in einer Größe von ca. 110
qm wird zu Preis von 3,00 Euro/m² an die Antragstellerin verkauft. Sämtliche
mit dem Verkauf verbundene Kosten sind von der Antragstellerin zu übernehmen.