Betreff
Zuwegung Hitzacker/Dorf eG
Vorlage
31/0262/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Durch die Hitzacker/Dorf EG ist der in der Anlage beigefügter Antrag gestellt worden.

 

a)       Fußgänger/Fahrradüberweg über das städtische Grundstück 29/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker

Für die Baustellenzufahrt über das städtische Grundstück wurde 2017 eine befristete Nutzungsvereinbarung geschlossen, die seither mehrfach verlängert worden ist. Die letzte Verlängerung war bis zum 30.06.2020 befristet. Demnach muss die provisorische Zufahrt zurückgebaut werden. Die Zufahrt wird nach Auskunft der Genossenschaft auch nicht mehr als Baustellenzufahrt genutzt, die Genossenschaft würde die Zufahrt aber gerne dauerhaft als Überweg für Fußgänger- und Radfahrer nutzen. Die Überfahrt soll dann auch dazu genutzt werden, den auf dem Grundstück der Genossenschaft gelagerten Müll am Abholtag an die Straße zu bringen.

Es ist weiterhin Wunsch und Ziel der Genossenschaft, die im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrt  über das Nachbargrundstück herzurichten. Dies ist aufgrund der Nachlassangelegenheiten weiterhin nicht möglich.

 

Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Hitzacker Süd“ ist eine Brücke zur fußläufigen Erschließung des angrenzenden Baugebietes trotz des festgesetzten Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt zulässig (s. 24 der Begründung).

Bei entsprechender Beschlussfassung ist die vorhandene Zufahrt zurückzubauen, soweit die Zufahrtsbreite nicht für den Fußgängerüberweg benötigt wird, damit die Funktion einer Grünfläche weiterhin erhalten bleibt und die Zufahrt von Kraftfahrzeugen dauerhaft durch bauliche Maßnahmen nicht mehr ermöglicht wird. Der Weg ist so herzustellen, dass eine sichere Überfahrt problemlos möglich ist. Die Breite sollte sich an den Vorgaben für Gehwege an Gemeindestraßen orientieren. Gemäß Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 2006) ist bei einem Gehwegneubau an eine Mindestbreite von 1,80m einzuhalten.

Aufgrund des vorhandenen Grabens ist der Fußgängerüberweg mit einer Absturzsicherung zu versehen.

Der reibungslose Durchfluss des Grabens ist von der Genossenschaft sicherzustellen, die Verkehrssicherungspflicht wird übertragen. Die Stadt Hitzacker (Elbe) wird von Haftungsansprüchen freigestellt.

 

Entgegen der Baustellenzufahrt soll  der Fußgängerüberweg dauerhaft genutzt werden. Daher sollte eine jährliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 100 € vereinbart werden.

 

Bgm Mertins hat bereits mit einem Anwohner-Ehepaar über den Antrag gesprochen. Diese wären mit einem Fußgängerüberweg einverstanden.

 

b)      Erschließung des Gewerbegrundstückes über die städtischen Grundstücke 30/7 bzw. 208/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker

Auf den o.g. Flurstücken sind Grünflächen (Regenrückhaltung sowie Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen) festgesetzt. Innerhalb dieser Flächen ist die Anlage einer Zufahrt nicht zulässig.

Der Genossenschaft war bei Kauf des Grundstückes 30/6 bewusst, dass eine Erschließung über das Grundstück 30/4 erfolgen muss (siehe Anlage II zur Vorlage 30/0900/2016). Die Hitzacker/Dorf eG befindet sich auch noch in Gesprächen mit den nördlich und nordwestlich benachbarten Eigentümern im Gewerbegebiet über ein Wegerecht.

 


Beschlussvorschlag:

a)       Dem Antrag der Hitzacker/Dorf eG auf Nutzung des Grundstückes 29/5 für eine Fußgängerüberfahrt wird entsprochen. Die vorhandene Zufahrt ist zurückzubauen, soweit die Zufahrtsbreite nicht für den Fußgängerüberweg benötigt wird. In die Nutzungsvereinbarung ist aufzunehmen, dass der Überweg so herzustellen ist, dass eine sichere Überfahrt problemlos möglich ist. Die Breite sollte sich an den Vorgaben für Gehwege orientieren. Gemäß Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 2006) ist bei einem Gehwegneubau an Gemeindestraßen eine Mindestbreite von 1,80m einzuhalten. Der Fußgängerüberweg mit einer Absturzsicherung zu versehen. Der reibungslose Durchfluss des Grabens ist von der Genossenschaft sicherzustellen, die Verkehrssicherungspflicht wird übertragen. Die Stadt Hitzacker (Elbe) wird von Haftungsansprüchen freigestellt. Es wird eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 100 €/Jahr vereinbart.

b)      Der Antrag auf Nutzung der Grundstücke 30/7 bzw. 208/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker zur Herstellung einer Zufahrt für das Gewerbegrundstück 30/54 wird abgelehnt.