Sachverhalt:
Die BRS Treuhand
GmbH aus Hannover hat für den Eigenbetrieb Kommunale Dienste Elbtalaue den
Jahresabschluss zum 31.12.2019 mit Anhang und Rechenschaftsbericht geprüft und
folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue – bestehend aus
der Bilanz zum 31.12.2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber
hinaus haben wir den Rechenschaftsbericht des Eigenbetriebes Kommunale Dienste
Elbtalaue für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 geprüft.
Nach unserer
Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Niedersachsen (EigBetr.VO Nds.)
in Verbindung mit den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des
Eigenbetriebes zum 31.12.2019 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 und
- vermittelt
der beigefügte Rechenschaftsbericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser
Rechenschaftsbericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den
Vorschriften der EigBetrVO Nds und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes geführt
hat.
Der
Jahresfehlbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Friedhofs- und
Bestattungswesen (-49 T€)
Straßenreinigung
(-16 T€)
Betriebshof (-29
T€)
Die Unterdeckungen
in den Bereichen Friedhofs- und Bestattungswesen und der Straßenreinigung sind
in der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen und auszugleichen.
In der Berechnung
der Jahresarbeitsstunden für das Jahr 2019 wurden für krankheitsbedingte
Fehlzeiten bei den Vollzeitbeschäftigten 16 Fehltage und bei den Saisonkräften
11 Fehltage berücksichtigt.
Bereits innerhalb
der ersten Jahreshälfte war erkennbar, dass mit der Berechnung von 16 Fehltagen
der erforderliche Aufwand des Eigenbetriebes nicht gedeckt werden kann. Eine
Nachberechnung war daher unumgänglich.
Diese erfolgte mit
der Zugrundelegung von 20 Fehltagen für die Vollzeitbeschäftigten. Eine
Neuberechnung für die Saisonkräfte war nicht erforderlich. Die Konsequenz aus
der überarbeiteten Berechnung war eine Erhöhung des Personalstundensatzes von
40,00 Euro auf 42,48 Euro.
Die Erhöhung
erfolgte zum 01.08.2019.
Für das Jahr 2019
liegen jetzt die tatsächlichen Fehltage vor. Diese betragen bei den
Saisonkräften 10,75 Tage, kalkuliert waren 11 Tage.
Die krankheitsbedingten
Fehltage der Vollzeitbeschäftigen betragen jedoch im Durchschnitt 31
Arbeitstage je Mitarbeiterin und Mitarbeiter. Die Fehltage liegen also um 11
Tage über der Nachberechnung mit 20 Tagen.
Bei den 16
Vollzeitbeschäftigen beträgt somit der nicht kalkulierte Arbeitsausfall
insgesamt 176 Arbeitstage. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden
beträgt der Zeitausfall 1.372,8 Arbeitsstunden und bei dem derzeitigen
Personalstundensatz in Höhe von 42,48 Euro insgesamt 58.316,54 Euro.
Dabei sind der Ertragsausfälle
für den fehlenden Einsatz der Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte noch nicht
berücksichtigt.
Der Prüfungsbericht
mit dem Rechenschaftsbericht (Anlage 5 des Prüfungsberichtes) zum
Jahresabschluss 2019 sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
a) Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BRS Treuhand GmbH aus Hannover geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2019 wird
festgestellt.
b) Die Betriebsleitung wird gemäß § 35 der
Eigenbetriebsverordnung (EigBetr.VO) für das Wirtschaftsjahr 2019 entlastet.
c) Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 94.459,97
Euro ist auf das Folgejahr vorzutragen.