Sachverhalt:
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) verfügt über eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge
SABS).
Ab 1.4.2017 ist
durch das Nds. Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit zur Erhebung
wiederkehrender Ausbaubeiträge eingeführt worden.
Mit Gesetz vom
24.10.2019 erfolgten weitere NKAG-Änderungen, hauptsächlich zum einmaligen
Straßenausbaubeitrag (neuer § 6 b).
Bereits am
20.8.2018 hat die Verwaltung eine interkommunale Informationsveranstaltung für
Ratsmitglieder mit dem Fachanwalt Dr. von Waldthausen als Referenten
durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung wurden die beiden verschiedenen
Beitragssysteme eingehend erläutert und auch die alternative Finanzierung über
die Anhebung der Grundsteuerhebesätze angesprochen.
Als Ergebnis der
damaligen Informationsveranstaltung ist nach Auffassung der Verwaltung
festzustellen, dass gute Gründe für die Beibehaltung des einmaligen
Straßenausbaubeitrages zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sprechen.
Mit der Einführung
des wiederkehrenden SAB soll eine breitere Verteilung der Umlagezahlungen durch
die Ausweisung von erweiterten Abrechnungsgebieten erreicht werden. Diese
Variante ist aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten bezüglich der
Gebietsabgrenzungen behaftet – sh. Anlage2. Weiterhin werden Anspruchshaltungen
und fehlender Maßnahmenbezug zu verzeichnen sein, da die direkte
Vorteilssituation des Anliegers zur nächstgelegenen Straße verlorengeht.
Schließlich ist diese Beitragsart sehr verwaltungsintensiv, einmal bei der
Einführung (u.a. Erhebung/Aktuellhaltung sämtlicher Grundstücksdaten) aber auch
durch regelmäßig notwendige Kalkulation und Zahlungsanforderung. Mit Kosten für
erhöhten Personalaufwand ist somit zu rechnen.
Die Variante des
völligen Verzichts auf einmalige oder wiederkehrende SAB und der alternativen
Finanzierung über die Grundsteuer ist nach Auffassung der Verwaltung keine
realistische und gangbare Option. Hierbei ginge jeglicher Bezug der Anlieger zu
der jeweiligen Anliegerstraße verloren. Das im Abgabewesen vorherrschende und bestimmende
Abhängigkeitsprinzip von Leistung und zurechenbarer Gegenleistung (Äquivalenz)
wäre völlig ausgehebelt. Über die Umlagefähigkeit der Grundsteuer würden auch
Mieter mit anteiligen Straßenbauinvestitionen belastet. Außerdem würde die
Abhängigkeitsspirale zwischen Steueraufkommen und kommunalen Umlagezahlungen
weiter angefacht.
Die zuletzt
erfolgte Gesetzesänderung (neuer § 6 b) beinhaltet die
a) Möglichkeit zur Beschränkung des
beitragspflichtigen Aufwandes;
b) Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;
c) Ermächtigung zur Einführung von
Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;
d) Einführung von weitgehenden
Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.
Zu a): Hier ist
nicht die prozentuale Aufteilung zwischen Anlieger- und Gemeindeanteil
angesprochen, dieses Verhältnis wird unverändert je Straßenkategorie nach den
Nutzungsbedingungen der Straße im Einzelfall bestimmt.
Die neue
Ermächtigung gestattet eine kostenmäßige Reduzierung des Gesamtaufwandes
vor Aufteilung der beitragsfähigen Maßnahmekosten. Dies geschieht, indem ein
prozentualer Wert des Kostenanteils entweder generell in die SABS aufgenommen
oder per Sondersatzung je Einzelmaßnahme bestimmt wird. Derartige Reduzierungen
gehen zulasten des Gemeindehaushalts, da sie die Umlagezahlungen der Anlieger
verringern.
Zu b): In § 6 Abs.
5 Satz 5 NKAG ist geregelt, dass grundsätzlich Zuschüsse zunächst auf den
Gemeindeanteil der Maßnahmekosten anzurechnen sind, sofern der Zuschussgeber
nicht ausdrücklich anderweitige
Verwendungsmaßgaben trifft.
Die Neureglung
erlaubt, dass künftig durch Satzung vom zwingenden Anrechnungsvorrang auf den
Gemeindeanteil abgewichen werden kann. Die Reduzierung der Anliegerkosten
verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.
Zu c): Diese
Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter.
Tiefenbegrenzungen
sind bereits in der SABS vorhanden und finden somit bereits Anwendung.
Vergünstigungen für Eckgrundstücke waren auch ohne gesetzliche Ermächtigung
bereits möglich, wurden aber von den meisten Gemeinden (auch Hitzacker) nicht
in die Satzung aufgenommen, weil die Minderungen anders als bei
Erschließungsbeiträgen von den Kommunen zu tragen sind. Beim
Erschließungsbeitrag werden die Minderungen durch die übrigen Anlieger
getragen. Die Einführung der Vergünstigung für Eckgrundstücke verursacht
zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.
Zu d): Mit der
Neuregelung wird den Kommunen das Ermessen eingeräumt, die Beitragszahlung in
maximal 20 Jahresraten ohne individuelle Solvenzprüfung zu gestatten. Die Verzinsung
mit 3% über dem Basiszinssatz liegt ebenfalls im Ermessen der Kommune. Bei der
Ermessensausübung sind einheitliche Maßstäbe anzuwenden, dies bedeutet u.a.,
dass bei grundsätzlicher Ratenbewilligung eine Selbstbindung der Verwaltung
eintritt und Ablehnungen somit für einzelne Maßnahmen oder Personen nur in
begründeten Ausnahmefällen erfolgen können.
Ratenzahlungen in
Abhängigkeit von der persönlichen Zahlungsfähigkeit waren auch bisher möglich
und bleiben dies darüberhinaus auch weiter.
In einigen
Bundesländern wurden die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen (SAB) in den Landes-KAG komplett aufgehoben – z.B.
Berlin, Bayern, Brandenburg. In diesen Ländern ergibt sich nach dem
Konnexitätsprinzip eine Ausgleichspflicht der Länder für die ausfallenden
Finanzmittel, wobei fraglich ist, ob Ermittlungsmethoden und deren tatsächliche
Anwendung die Ausfälle realitätsnah und angemessen kompensieren können.
Um die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht zu gefährden, empfiehlt die
Verwaltung, die Satzung über Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge (SABS)
zwecks Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen beizubehalten.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend
Beratungsergebnis