Betreff
Beschlüsse über den Jahresabschluss 2018, über die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018 und über die Ergebnisverwendung 2018
Vorlage
20/0053/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·              der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·              bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·              sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 11 und 12 des Prüfberichtes einige spezielle Hinweise:

 

4.1 Grundstückspflege in der Gemeinde Jameln

Das RPA schreibt: „Für die Grundstückspflege in der Gemeinde Jameln erhalten laut Auszahlungsbeleg vom 14.05.2018 sowohl Privatpersonen als auch Dorfgemeinschaften Beträge in Höhe von 52,00 € bis 700,00 €, in Summe 2.471,00 €. Wie sich diese Beträge errechnen, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Es existiert lediglich ein alter Beschluss aus 1994, als umgerechnet 1.585,00 € in Summe ausgezahlt wurden. Wie sich die Beträge entwickelt haben, ist nicht ersichtlich. Es wird empfohlen, einen aktuellen Ratsbeschluss über die jeweiligen Entschädigungen herbeizuführen. Die Beträge werden bar durch den Bürgermeister an die jeweiligen Empfänger ausgezahlt, der sich die Einzelbeträge quittieren lässt. Die Quittungen sind dem Auszahlungsbeleg in Höhe von 2.471,00 € beizufügen.“

 

Der Hinweis ist berechtigt. Die Verwaltung wird einen entsprechenden Beschluss vorbereiten.

 

4.2 Begründung von Buchungen

Der Hinweis lautet: „Gemäß § 38 Absatz 4 KomHKVO müssen Buchungen durch begründende Unterlagen belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen. Mit Datum vom 30.12.2018 wurde das Sachkonto „Andere sonstige Aufwendun-gen“ mit einem Betrag von 150,00 € belastet. Der dazugehörige Beleg enthält den Hinweis „10 Präsente a 15 €“, die jeweiligen Empfänger der Präsente und der Grund für die Ausgabe des Präsentes sind nicht angegeben. Die Begründungen konnten auch im Rahmen der Prüfung nicht mehr nachgeliefert werden.“

 

Dem Rechnungsprüfungsamt wurde im Rahmen der Prüfung folgendes mitgeteilt: „Es handelte sich um kleine Anerkennungen für Spielkreisbetreuerinnen und andere Personen, die sich besonders für die Gemeinde eingesetzt und den Bürgermeister bei der Arbeit im Laufe des Jahres unterstützt haben. Die Namen der Personen sind hier nicht im Einzelnen bekannt.“ Der Buchungsbeleg enthielt diese Begründung in der Tat nicht. In der Zukunft ist darauf zu achten, dass der Bürgermeister diese Angaben übermittelt und sie auf dem Buchungsbeleg vermerkt werden.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2018 ein ordentliches Ergebnis von -15.346,50 und ein außerordentliches Ergebnis von + 9.594,20 € erzielt. Das Defizit des ordentlichen Ergebnisses wird aus der vorhandenen Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt (Bestand 01.01.2018 = 163.677,93 €). Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen. Diese wird dann einen Bestand von 130.440,25 € aufweisen.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2018 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2018.

b) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 9.594,20 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.