Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) beabsichtigt, „Vorbereitende
Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB für die Altstadt von Dannenberg (Elbe)
durchzuführen und nach Vorlage der Ergebnisse die Aufnahme in ein
entsprechendes Städtebauförderprogramm zu beantragen. Die „Vorbereitenden
Untersuchungen“ und die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
(ISEK) sind Voraussetzung für die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm. Die
„Vorbereitenden Untersuchungen“ für ein mögliches Sanierungsgebiet im zentralen
Versorgungsbereich der Stadt Dannenberg (Elbe) beinhaltet die formelle
Beschlussfassung über einen festgelegten Bereich.
Teile des Quartiers wurden bereits im Zeitraum von 1985 bis 2004 im Zuge
der Sanierungsmaßnahme „Dannenberg (Elbe) – Innenstadt“ entwickelt. Eine neue
Programmanmeldung steht jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen demografischen
und sozialstrukturellen Entwicklungen. Eine umfassende Sanierung von Gebäuden
in dem dargestellten Bereich ist dringend erforderlich. In der Stadt Dannenberg
(Elbe) und insbesondere im Untersuchungsgebiet besteht ein Bedarf an
barrierefreiem Wohnraum.
Ausgehend von diesen Beurteilungsgrundlagen sind verstärkt
städtebauliche Entwicklungstendenzen zu beobachten, die es notwendig machen,
Strategien für eine Weiterentwicklung der Stadt Dannenberg (Elbe) zu
erarbeiten. Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der Träger
öffentlicher Belange ist gemäß § 137 und 139 BauGB frühzeitig durchzuführen.
Zunächst ist die Festlegung eines Untersuchungsgebietes erforderlich.
Mit der Bestimmung des Untersuchungsgebietes besteht für die Stadt die
Verpflichtung, die Sanierungsbetroffenen gemäß § 137 BauGB an der Vorbereitung
der Sanierung zu beteiligen. Entsprechendes gilt gemäß § 139 BauGB für die Beteiligung
und Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange. Mit der ortsüblichen
Bekanntmachung des Beschlusses besteht für die Eigentümer, Mieter, Pächter und
sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles Berechtigten sowie ihren Beauftragten gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1
BauGB die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB.
Die Verwaltung bittet die Gremien der Stadt, das in der Anlage dargestellte Untersuchungsgebiet festzulegen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Dannenberg (Elbe) legt das in der Anlage dargestellte Untersuchungsgebiet fest.