Sachverhalt:
Zur Sicherstellung
der Erschließung des Fähranlegers ist es notwendig das Flurstück 34/11, Flur 7
der Gemarkung Hitzacker als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Das zu
widmende Flurstück ist auf dem der Vorlage als Anlage I beigefügtem Lageplan
farblich gekennzeichnet.
Das Flurstück ist
durch eine Grundstücksteilung im Rahmen des Überganges der Jeetzel vom Bund auf das Land
Niedersachsen entstanden. Eigentümerin des neugebildeten Flurstückes 34/11 ist
jetzt die Stadt Hitzacker (Elbe). Vor
Übergang des Bereiches auf das Land Niedersachsen war die Erschließung des
Fähranlegers durch die Genehmigung für den Betrieb der Fähre gesichert. Dieses
Recht ist durch den Eigentumsübergang entfallen.
Die Wegefläche bis
an das Flurstück 34/11 ist bereits als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, ein
entsprechender Übersichtsplan ist der Vorlage als Anlage II beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die der
Erschließung des Fähranlegers dienende Verkehrsfläche Flurstück 34/11, Flur 7
der Gemarkung Hitzacker wird gemäß § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) öffentlich zur Gemeindestraße gewidmet. Der gewidmete
Bereich ist in das Straßenverzeichnis der Stadt Hitzacker (Elbe) aufzunehmen.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Die Bekanntmachung
der Widmung erfolgt ortsüblich in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.