Sachverhalt:
Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
• der Haushaltsplan und die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
• bei den Erträgen und Aufwendungen
sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und
Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter
Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit
verfahren worden ist und
• sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Auf den Seiten
11-12 des Prüfberichtes gibt das RPA zwei Empfehlungen. Hierzu ist Folgendes zu
sagen:
4.1 Doppelzahlungen
Die genannte
Abschlagsrechnung ging am 12.11.2018 bei der Verwaltung ein und wurde am
04.12.2018 bezahlt (die im Prüfbericht genannten Zahlungsdaten sind nicht
korrekt). Die Schlussrechnung wurde von der Firma bereits am 23.11.2018
ausgestellt und enthielt somit nicht die Zahlung des Abschlages, so dass der
Gesamtrechnungsbetrag als noch offen ausgewiesen wurde. Bei der Prüfung der
Rechnung wurde dieser Umstand nicht erkannt, so dass die Auszahlung des
Gesamtrechnungsbetrages angeordnet wurde. Die Doppelzahlung wurde erst Anfang
des Folgejahres entdeckt und von der Firma erstattet.
4.2 Inventur
Das RPA weist auf Folgendes hin: „Zum
Schluss eines jeden Haushaltsjahres muss die Gemeinde grundsätzlich eine
Inventur durchführen (§ 39 KomHKVO). Nach § 40 Abs. 1 S. 1 KomHKVO kann auf
eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlussstichtag verzichtet werden, wenn
anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art,
Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur). Von dieser
Inventurvereinfachung hat die Gemeinde Göhrde auch Gebrauch gemacht. Dennoch
ist es zur Bestätigung der Buchinventur erforderlich, in regelmäßigen Abständen
die Werte durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu bestätigen. In der
Literatur wird empfohlen, alle 2 bis 3 Jahre zur Überprüfung der Werte eine
zumindest stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (vgl. Grommas
in Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen, 4 Auflage,
Dresden 2018, S. 692). Laut Auskunft des Kämmerers fand die letzte körperliche
Inventur in Vorbereitung auf die Eröffnungsbilanz 2007 statt, so dass etwa 11
Jahre keine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde. Es wird empfohlen,
diese körperliche Bestands-aufnahme nun nachzuholen und zukünftig in
regelmäßigen Abständen zu wiederholen.“
Den vorstehenden Ausführungen kann gefolgt
werden. Die Verwaltung wird sich bemühen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
körperliche Bestandsaufnahme der in Frage kommenden Vermögensgegenstände
durchzuführen.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2018 ein ordentliches Ergebnis von -86,09 € und ein
außerordentliches Ergebnis von -415,03 € erzielt. Diese erhöhen die Fehlbeträge
(aus Vorjahren) auf nunmehr insgesamt -313.531,35 €.
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG den Jahresabschluss 2018 und erteilt dem
Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2018.