Betreff
Einordnung der Wegeparzelle von der Herzog-August-Straße zum Jugendzentrum - Antrag Rh Frhr. v. d. Bussche
Vorlage
31/0298/2019/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

Mit dem anliegend beigefügten Antrag bittet Rh Frhr. v. d. Bussche die Mitglieder des Ausschusses für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe), den Weg von der Herzog-August-Straße zum Jugendzentrum in Augenschein zu nehmen.

Aus diesem Grunde soll hierzu eine Ortsbesichtigung erfolgen.

 

Der in Augenschein zu nehmende Weg führt über das Flurstück 46/77, Flur 1, Gemarkung Hitzacker. Eigentümerin ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Zur Verortung ist das anliegende Luftbild beigefügt.

Seitens der Verwaltung wird angemerkt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Weg nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Er weist erhebliche Wurzelaufbrüche und eine abgängige Treppenanlage auf, darüber hinaus besteht eine Gefährdung durch Totholz. Dieses hat, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, dazu geführt, dass an beiden Zugängen Schilder mit der Aufschrift „Privatweg – Betreten verboten“ aufgestellt worden sind.

 

In seiner Sitzung am 09.09.2019 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Hitzacker (Elbe) in dieser Angelegenheit die Empfehlung des Ausschusses für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz:

 

„Die Problematik wird dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) dargelegt. Es wird dort angefragt, wie mit der Beschaffenheit des Weges umzugehen ist und wie sich die haftungsrechtliche Situation darstellt.“

 

aufgenommen und den Tagesordnungspunkt an den Fachausschuss zurückverwiesen.

 

Der Vorgang wurde seitens der Verwaltung dem KSA vorgelegt, dieser hat nunmehr eine rechtliche Beurteilung abgegeben, wobei zunächst davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Grundstück um einen Wald (siehe Anlage KSA vom 14.10.2019) handelt. Im Nachgang ist jedoch festgestellt worden, dass nach dem bestehenden Bebauungsplan diese Fläche als „Parkanlage, extensiv, öfftl.“ ausgewiesen ist und sich somit eine andere rechtliche Beurteilung ergibt (siehe Anlage KSA vom 05.12.2019).

 

In der rechtlichen Ausführung kommt der KSA zu folgenden rechtlichen Beurteilung:

Aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung als „Parkanlage, Extensiv, öfftl.“, obliegen der Stadt Hitzacker (Elbe) für die gegenständliche Fläche „Osterberg“ vollumfänglich die Unterhaltungspflichten und das Haftungsrisiko. Öffentlich zugängliche Parkanlagen einschließlich der Zuwegungen und Wegstrecken sind entsprechend dem Nutzungszweck und ihrer Verkehrsbedeutung nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht in einem verkehrssicheren sowie ordnungsgemäßen und möglichst Gefahrfreien Zustand einzurichten und zu erhalten. Dies gilt sowohl für den Unterhaltungszustand des Wegenetzes als auch für den im Parkgelände befindlichen Baumbestand. Es sind regelmäßig Überprüfungen auf den verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand durchzuführen. Mängel sind umgehend zu beseitigen. Die Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.

Die Einschränkungen der Straßenunterhaltungspflicht und des Haftungsrisikos nach dem BWaldG (Kein Haftungsrisiko und keine Unterhaltungspflicht für waldtypische Gefahren) findet aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung keine Anwendung.

 

Für die aus dem in Rede stehende Fläche „Osterberg“ resultierenden Haftungsrisiken erhält die Stadt Hitzacker (Elbe) grundsätzlich Deckungsschutz nach Maßgabe und im Rahmen der Verrechnungssätze für Haftpflichtschäden des KSA. Die Nichtdurchführung der beschriebenen erforderlichen Kontrollen kann jedoch zu einer Nichtübernahme des Deckungsschutzes (§ 2 Nr. 22 der Verrechnungssätze für Haftpflichtschäden des KSA) führen.

 

Die vorhandene Beschilderung „Privatweg - Betreten verboten“ steht der bauplanungsrechtlichen Festsetzung entgegen und führt daher nicht zu einer haftungsrechtlichen Entlastung der Stadt Hitzacker (Elbe).

 


Beschlussvorschlag:

Ergebnis der Beratung.