Sachverhalt:
Mit dem anliegend
beigefügten Antrag bittet Rh Frhr. v. d. Bussche die Mitglieder des Ausschusses
für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und
Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe), den Weg von der Herzog-August-Straße
zum Jugendzentrum in Augenschein zu nehmen.
Aus diesem Grunde
soll hierzu eine Ortsbesichtigung erfolgen.
Der in Augenschein
zu nehmende Weg führt über das Flurstück 46/77, Flur 1, Gemarkung Hitzacker.
Eigentümerin ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Zur Verortung ist das anliegende
Luftbild beigefügt.
Seitens der
Verwaltung wird angemerkt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Weg nicht um
einen öffentlichen Weg handelt. Er weist erhebliche Wurzelaufbrüche und eine
abgängige Treppenanlage auf, darüber hinaus besteht eine Gefährdung durch
Totholz. Dieses hat, auch aus haftungsrechtlichen Gründen, dazu geführt, dass
an beiden Zugängen Schilder mit der Aufschrift „Privatweg – Betreten verboten“
aufgestellt worden sind.
In seiner Sitzung
am 09.09.2019 hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Hitzacker (Elbe) in dieser
Angelegenheit die Empfehlung des Ausschusses für Bau, Planung, Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz:
„Die Problematik
wird dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) dargelegt. Es wird dort angefragt,
wie mit der Beschaffenheit des Weges umzugehen ist und wie sich die
haftungsrechtliche Situation darstellt.“
aufgenommen und den
Tagesordnungspunkt an den Fachausschuss zurückverwiesen.
Der Vorgang wurde
seitens der Verwaltung dem KSA vorgelegt, dieser hat nunmehr eine rechtliche
Beurteilung abgegeben, wobei zunächst davon ausgegangen wurde, dass es sich bei
dem Grundstück um einen Wald (siehe Anlage KSA vom 14.10.2019) handelt. Im
Nachgang ist jedoch festgestellt worden, dass nach dem bestehenden
Bebauungsplan diese Fläche als „Parkanlage, extensiv, öfftl.“ ausgewiesen ist
und sich somit eine andere rechtliche Beurteilung ergibt (siehe Anlage KSA vom
05.12.2019).
In der rechtlichen
Ausführung kommt der KSA zu folgenden rechtlichen Beurteilung:
Aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung als
„Parkanlage, Extensiv, öfftl.“, obliegen der Stadt Hitzacker (Elbe) für die
gegenständliche Fläche „Osterberg“ vollumfänglich die Unterhaltungspflichten
und das Haftungsrisiko. Öffentlich zugängliche Parkanlagen einschließlich der
Zuwegungen und Wegstrecken sind entsprechend dem Nutzungszweck und ihrer
Verkehrsbedeutung nach den allgemeinen Grundsätzen zur
Verkehrssicherungspflicht in einem verkehrssicheren sowie ordnungsgemäßen und
möglichst Gefahrfreien Zustand einzurichten und zu erhalten. Dies gilt sowohl
für den Unterhaltungszustand des Wegenetzes als auch für den im Parkgelände
befindlichen Baumbestand. Es sind regelmäßig Überprüfungen auf den verkehrssicheren
und ordnungsgemäßen Zustand durchzuführen. Mängel sind umgehend zu beseitigen.
Die Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Einschränkungen der Straßenunterhaltungspflicht und des
Haftungsrisikos nach dem BWaldG (Kein Haftungsrisiko und keine Unterhaltungspflicht
für waldtypische Gefahren) findet aufgrund der bauplanungsrechtlichen
Festsetzung keine Anwendung.
Für die aus dem in Rede stehende Fläche „Osterberg“ resultierenden Haftungsrisiken erhält die Stadt Hitzacker (Elbe) grundsätzlich Deckungsschutz nach Maßgabe und im Rahmen der Verrechnungssätze für Haftpflichtschäden des KSA. Die Nichtdurchführung der beschriebenen erforderlichen Kontrollen kann jedoch zu einer Nichtübernahme des Deckungsschutzes (§ 2 Nr. 22 der Verrechnungssätze für Haftpflichtschäden des KSA) führen.
Die vorhandene Beschilderung „Privatweg - Betreten verboten“
steht der bauplanungsrechtlichen Festsetzung entgegen und führt daher nicht zu
einer haftungsrechtlichen Entlastung der Stadt Hitzacker (Elbe).
Beschlussvorschlag:
Ergebnis der
Beratung.