Sachverhalt:
Für die Kleinkläranlage auf dem Grundstück der „Alten Schule“ in Siemen
liegt seit mehreren Jahren keine Betriebserlaubnis vor; eine solche Erlaubnis
konnte auch nicht verlängert werden.
Daher haben die jetzigen Eigentümer die Kleinkläranlage entsprechend
nachrüsten lassen.
Da die Gemeinde Gusborn die Kläranlage in den letzten Jahren ohne
wasserrechtliche Genehmigung betrieben und keine Nachrüstung vorgenommen hat,
wurde im Kaufvertrag vom 28.08.2019 unter § 7 „Sachmängel“ vereinbart, dass bei
Errichtung einer neuen Kleinkläranlage die Kosten je zur Hälfte von den neuen
Eigentümern und der Gemeinde Gusborn getragen werden.
Auszug aus dem
Kaufvertrag vom 28.08.2019:
„§7 Sachmängel
…
Den Käufern ist bekannt, dass das Grundstück
mit einer Kleinkläranlage ausgestattet
ist, aber die wasserrechtliche Genehmigung
für diese Kleinkläranlage seit dem
31.07.2016 abgelaufen ist. Es liegt keine
Betriebserlaubnis mehr vor.
Die Käufer müssen also notfalls eine neue
Kläranlage errichten, bei hälftiger Kostenteilung zwischen
Verkäuferin und Käufer.“
Die Rechnung der
Fachfirma für die Nachrüstung der Kläranlage liegt bei 4.439,89 €; davon sind,
wie im Kaufvertrag geregelt, 2.219,94 € von der Gemeinde Gusborn zu tragen.
Da die Rechnung an
die neuen Eigentümer gerichtet ist, ist der Anteil der Gemeinde an die
Eigentümer direkt zu zahlen.
Beschlussvorschlag:
Für die Nachrüstung
der Kläranlage der „Alten Schule“ in Siemen wird einer überplanmäßigen,
investiven Auszahlung i.H.v. 2.219,94 € zugestimmt.