Sachverhalt:
SOLI-Fraktion
im Stadtrat
5.8.19
hiermit beantragen
wir für die kommende Sitzung des Umweltausschusses folgende TOPs:
(…)
6)
Ausschluss einer Drogerie im Bereich Mühlentor
Vorstellung
rechtlicher Möglichkeiten durch die Verwaltung
Kurt Herzog
Antwort der
Verwaltung:
Im Bereich
Mühlentor setzt der Bebauungsplan Mühlentor i.d.F. der 2. Änderung ein
Kerngebiet (MK) fest. Laut textlicher Festsetzung sind Wohnungen gem. § 7 Abs.
2 Nr. 7 BauNVO oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig und die nach § 7
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzung Vergnügungsstätten ist unzulässig.
Zulässig sind damit
folgende Nutzungen:
1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
3. sonstige nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5. Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6. Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter,
7. sonstige
Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses
Ausnahmsweise
können zugelassen werden
1. Tankstellen, die
nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2. Wohnungen, die
nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
Eine Drogerie kann
nur über eine Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung