Betreff
Ausschluss einer Drogerie im Bereich Mühlentor; Antrag SOLI
Vorlage
30/0372/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

SOLI-Fraktion im Stadtrat

5.8.19

hiermit beantragen wir für die kommende Sitzung des Umweltausschusses folgende TOPs:

(…)

6) Ausschluss einer Drogerie im Bereich Mühlentor

Vorstellung rechtlicher Möglichkeiten durch die Verwaltung

 

Kurt Herzog

 

Antwort der Verwaltung:

Im Bereich Mühlentor setzt der Bebauungsplan Mühlentor i.d.F. der 2. Änderung ein Kerngebiet (MK) fest. Laut textlicher Festsetzung sind Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig und die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzung Vergnügungsstätten ist unzulässig.

 

Zulässig sind damit folgende Nutzungen:

1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,

2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,

4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,

6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

7. sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses

 

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,

2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

 

Eine Drogerie kann nur über eine Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.

 


Beschlussvorschlag:

Nach Beratung in der Sitzung