Sachverhalt:
Die Verwaltung
möchte aus gegebenem Anlass noch einmal einige Hinweise zur Eil- bzw.
Dringlichkeitsanträgen geben.
Anders als noch §
41 Abs. 1 NGO überlässt § 59 Abs. 1 NKomVG die Bestimmung der Ladungsfrist für
Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse der von der Vertretung zu
beschließenden Geschäftsordnung.
In § 1 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) ist daher die
Ladungsfrist für Sitzungen des Rates auf eine Woche festgelegt worden. Es ist
aber auch weiter erforderlich, zwischen einer normalen Ladungsfrist und einer
solchen für Eilfälle zu unterscheiden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf
LT-Drs. 16/2510, S. 111, zu § 59 Abs. 1 NKomVG).
In § 1 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) ist daher weiterhin
bestimmt, dass in Eilfällen die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden
kann. Die Ladungsfrist gilt in diesem Fall als gewahrt, wenn die Ladung 2 Tage
vor Sitzungsbeginn versandt worden ist. Damit diese Frist eingehalten werden
kann, müssen Eilanträge gem. § 7 der Geschäftsordnung 5 Tage vor Sitzungsbeginn
bei der Verwaltung eingehen.
§ 59 Abs. 3 Satz 5
NKomVG gibt der Vertretung darüber hinaus die Möglichkeit, in dringenden Fällen
durch Beschluss die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn zu erweitern, wenn eine
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung dem zustimmt.
Leider verzichtet
das Gesetz auf eine Definition der beiden unbestimmten Rechtsbegriffe
„Eilbedürftigkeit“ und „Dringlichkeit“. Wann ein Eil- oder Dringlichkeitsfall
vorliegt, unterliegt jedoch nicht der Definitionsmacht der Vertretung, sondern
ist nach objektiven Kriterien, die im Wege der – im Streitfall gerichtlich voll
überprüfbaren – Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu ermitteln ist.
So ist als eilig ein Fall anzusehen, wenn der
Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die
Verwaltung mit sich brächte (Thiele).
Als eilig ist ein Fall auch anzusehen, wenn
ein Aufschub der Sache bis zur – unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Ladungsfrist
– nächstmöglichen Sitzung der Vertretung Dritten ohne eigenes Verschulden oder
der Kommune selbst einen irreversiblen materiellen Schaden von einigem Gewicht
zufügt. Gleiches gilt, wenn durch den Aufschub Rechte von Mitgliedern der
Vertretung oder anderer Organe der Kommune verkürzt werden und diese drohende
Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts
der Mitglieder der Vertretung (Blum).
Als dringend sind solche Angelegenheiten
anzusehen, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der
einzuhaltenden – möglicherweise verkürzten
- Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann,
ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können (OVG
Lüneburg, Urteil vom 17.12.1998 NVwZ 1999, S. 1001).
Bei beiden
Möglichkeiten kommt es übrigens nicht darauf an, aus welchem Grunde es zur
Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit gekommen ist und ob die Sache früher hätte
betrieben werden können, mithin vermeidbar gewesen wäre. Ausschlaggebend ist
allein, ob der Fall nach den oben dargelegten Definitionen objektiv
eilbedürftig oder dringlich ist. Andererseits ist eine Sache nicht allein
deshalb eilig, weil sie infolge eines schuldhaften Versäumnisses nicht auf der
Tagesordnung der nächsten Sitzung steht; erst wenn durch diese Verzögerung der
Beratungsgegenstand eilbedürftig bzw. dringlich wird, ist die Ladungsfrist (in
dringlichen Fällen quasi bis auf null) abzukürzen.
Liegen die
Voraussetzungen für den Eil- oder Dringlichkeitsfall nicht vor, sind ggf. gefasste Beschlüsse unwirksam. Die Verwaltung bittet daher die Antragsteller, bei
solchen Anträgen die Eilbedürftigkeit bzw. die Dringlichkeit genau zu
begründen, damit die Eilbedürftigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten im
Rahmen der Ladung bzw. bei Dringlichkeit durch den Rat geprüft werden kann.
Kein Eilfall liegt übrigens vor, wenn ein
Tagesordnungspunkt lediglich beraten
werden soll, denn die Rechtfertigung für einen Verzicht auf die reguläre
geschäftsordnungsmäßige Frist und die damit verbundene Verkürzung der
Vorbereitungsmöglichkeiten liegt allein in der Notwendigkeit einer schnellen
Entscheidung.
Die Notwendigkeit
eines Beschlusses hat sodann zur Folge, dass bei vorberatungspflichtigen
Angelegenheiten eine Unterbrechung der Sitzung zur Vorberatung durch den
Verwaltungsausschuss durchgeführt werden muss.
Die Ladungsfristen
des Verwaltungsausschusses müssen jedoch solche Fälle auch zulassen.
Aus diesem Grunde
bestimmt § 22 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) in
Absatz 2, dass die Ladungsfrist des Verwaltungsausschusses in Eilfällen bis auf
24 Stunden verkürzt werden kann. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine
derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen
Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.
§ 22 Abs. 3 der
Geschäftsordnung bestimmt darüber hinaus, dass in dringlichen Fällen der
Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden
kann.