Sachverhalt:
Gemäß der
Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des
BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das
Fördergebiet räumlich abzugrenzen.
(Nds. MBI, Bek.d.MU
v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)
Die Räumliche
Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach §
172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss
der Gemeinde erfolgen.
In
der Anlage ist die Abgrenzung des Fördergebietes beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Gemeinde Jameln beschließt, die Flurstücke 35/11 und 34/3, Flur 1,
Gemarkung Breselenz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere
Städte und Gemeinden“ festzulegen.
Das
Fördergebiet hat eine Größe von ca. 35.800 m².