Betreff
Festlegung Fördergebiet - IEK Karwitz
Vorlage
31/0064/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das Fördergebiet räumlich abzugrenzen.

(Nds. MBI, Bek.d.MU v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)

 

Die Räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

 

In der Anlage ist die Abgrenzung des Fördergebietes beigefügt.  

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt, das Flurstück 154/1, Flur 3, Gemarkung Karwitz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden“ festzulegen.

Das Fördergebiet hat eine Größe von 4.805 m².